§ 26 PyroTG

PyroTG - Pyrotechnikgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Wenn die Wirtschaftsakteure Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachter oder auf dem Markt bereitgestellter pyrotechnischer Gegenstand nicht den Anforderungen des § 20a entspricht, sind sie verpflichtet, dies unverzüglich allen in der Handelskette beteiligten Wirtschaftsakteuren mitzuteilen. Auf Verlangen der Behörde haben sie auch diese darüber zu unterrichten.

In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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