§ 29 PyroTG Böllerschießen

PyroTG - Pyrotechnikgesetz 2010

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas Böllerschießen ist nur
    1. 1.Ziffer einsunter Verwendung von Böller- (Salut-) Kanonen mit Böllerpatronen und
    2. 2.Ziffer 2aufgrund einer besonderen Bewilligung
    gestattet.
  2. (2)Absatz 2Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, dieEine Bewilligung nach Absatz eins, ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die
    1. 1.Ziffer einsdas 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. 2.Ziffer 2verlässlich sind und
    3. 3.Ziffer 3über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böllerkanone und die zu verwenden beabsichtigten Böllerpatronen verfügen,
    sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden.
  3. (3)Absatz 3Schießtechnische Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt.Schießtechnische Kenntnisse im Sinne des Absatz 2, Ziffer 3, liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verfügt.
  4. (4)Absatz 4Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
  5. (5)Absatz 5Abs. 1 gilt nicht für das Böllerschießen mitAbsatz eins, gilt nicht für das Böllerschießen mit
    1. 1.Ziffer einsPrangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege und
    2. 2.Ziffer 2pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 11.pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des Paragraph 11,
In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 PyroTG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 PyroTG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 PyroTG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 PyroTG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 PyroTG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PyroTG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 28 PyroTG
§ 30 PyroTG