(1) Das Böllerschießen ist nur
1. | unter Verwendung von Böller- (Salut-) Kanonen mit Böllerpatronen und | |||||||||
2. | aufgrund einer besonderen Bewilligung | |||||||||
gestattet. |
(2) Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist zu feierlichen oder festlichen Anlässen, bei denen das Böllerschießen Brauchtum darstellt, auf Antrag Personen zu erteilen, die
1. | das 18. Lebensjahr vollendet haben, | |||||||||
2. | verlässlich sind und | |||||||||
3. | über die erforderlichen schießtechnischen Kenntnisse in Bezug auf die Böllerkanone und die zu verwenden beabsichtigten Böllerpatronen verfügen, | |||||||||
sofern unter Bedachtnahme auf Ort und Zeit des beabsichtigten Böllerschießens gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen vermieden werden. |
(3) Schießtechnische Kenntnisse im Sinne des Abs. 2 Z 3 liegen vor, wenn der Antragsteller über Fachwissen hinsichtlich der Funktionsweise und Wirkung der verfahrensgegenständlichen Böllergeräte gemäß Abs. 1 Z 1 verfügt.
(4) Die Behörde hat Ort und Zeit des Böllerschießens im Bewilligungsbescheid anzuführen und mit diesem die zur Vermeidung von Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie von unzumutbaren Lärmbelästigungen erforderlichen Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorzuschreiben.
(5) Abs. 1 gilt nicht für das Böllerschießen mit
1. | Prangerstutzen im Rahmen der Brauchtumspflege und | |||||||||
2. | pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 11. |
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