Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsPyrotechnische Sätze werden entsprechend ihrer Verwendungsart oder ihrem Zweck und dem Grad ihrer Gefährlichkeit unterteilt in:
1.Ziffer einsKategorie S1: Pyrotechnische Sätze, von denen nur geringe Gefahr ausgeht;
2.Ziffer 2Kategorie S2: Pyrotechnische Sätze, die nur von Personen mit Fachkenntnis verwendet werden dürfen.
(2)Absatz 2Der Bundesminister für Inneres legt mit Verordnung die pyrotechnischen Sätze der Kategorie S1 fest. Die darin nicht genannten Sätze gelten als solche der Kategorie S2.
In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
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