Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Aufsichtsmaßnahmen der Behörde gemäß § 27 sind AufträgeDie Aufsichtsmaßnahmen der Behörde gemäß Paragraph 27, sind Aufträge
1.Ziffer einszur Verbesserung,
2.Ziffer 2zur Rücknahme oder
3.Ziffer 3zum Rückruf.
(2)Absatz 2Aufsichtsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.Aufsichtsmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 können von jeder Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich pyrotechnische Gegenstände oder Sätze in Verkehr gebracht oder bereit gestellt werden, die Gegenstand einer solchen Maßnahme sein sollen, mit Wirkung für die Geschäftstätigkeit des Wirtschaftakteurs im gesamten Bundesgebiet ergriffen werden.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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