(1) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 im Ortsgebiet ist verboten, es sei denn, sie erfolgt im Rahmen einer gemäß § 28 Abs. 4 oder § 32 Abs. 4 zulässigen Mitverwendung. Der Bürgermeister kann mit Verordnung bestimmte Teile des Ortsgebietes von diesem Verbot ausnehmen, sofern nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten durch die Verwendung Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen nicht zu besorgen sind.
(2) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze innerhalb und in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Gotteshäusern, Krankenanstalten, Kinder-, Alters- und Erholungsheimen sowie Tierheimen und Tiergärten ist verboten.
(3) Abs. 2 gilt nicht für pyrotechnische Gegenstände und Sätze, die als Hauptwirkung keinen akustischen Effekt aufweisen, wenn
1. | der über die Einrichtung Verfügungsberechtigte nachweislich seine Zustimmung zur Verwendung erteilt hat und | |||||||||
2. | gewährleistet ist, dass Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit nicht entstehen. |
(4) Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F2, P1 und S1 dürfen in geschlossenen Räumen nicht verwendet werden, es sei denn
1. | ihre Gebrauchsanweisung erklärt dies ausdrücklich für zulässig und | |||||||||
2. | Gefährdungen von Leben, Gesundheit und Eigentum von Menschen oder der öffentlichen Sicherheit sowie unzumutbare Lärmbelästigungen sind ausgeschlossen. |
(5) Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze in der Nähe von leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gegenständen, Anlagen und Orten, wie insbesondere Tankstellen, ist verboten.
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