(1) Die Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge umfasst
1. | den Namen, den eingetragenen Handelsnamen oder die eingetragene Handelsmarke und die Postanschrift des Herstellers oder des Importeurs, wenn der Hersteller nicht in der Europäischen Union niedergelassen ist, | |||||||||
2. | den Namen und den Typ des Gegenstandes, | |||||||||
3. | Sicherheitsinformationen, | |||||||||
4. | die Registrierungsnummer nach § 21d und | |||||||||
5. | die Produkt-, Chargen- oder Seriennummer. |
(2) Ist auf dem Gegenstand nicht genügend Platz für die nach Abs. 1 erforderliche Kennzeichnung vorhanden, muss die Verpackung mit den entsprechenden Informationen versehen werden.
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