§ 43 PyroTG

PyroTG - Pyrotechnikgesetz 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, insoweit nicht anderes bestimmt ist.

(2) Verweisungen in anderen Bundesgesetzen auf das Pyrotechnikgesetz 1974 gelten als Verweisungen auf dieses Bundesgesetz.

In Kraft seit 04.01.2010 bis 31.12.9999
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