Gesamte Rechtsvorschrift PStG-DV 2013

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

PStG-DV 2013
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Stand der Gesetzesgebung: 07.01.2024

1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 PStG-DV 2013 Merkmale des Personenstandes


Die Stellung einer Person innerhalb der Rechtsordnung im Sinn des § 1 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, ergibt sich insbesondere aus der Abstammung, der Eheschließung der Eltern, der Wahlkind(eltern)schaft, dem Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe und dem Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft.

2. Abschnitt Geburt

§ 2 PStG-DV 2013 Anzeige und Eintragung der Geburt


  1. (1)Absatz einsFür die Anzeige der Geburt nach § 9 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013 sind die Vordrucke nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung zu verwenden. Die Anlage 1a ist durch die Personenstandsbehörde an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Anzeige der Geburt nach § 9 Abs. 1 erster Satz PStG 2013 hat inhaltlich den Vorgaben der Anlage 1 und 1a zu entsprechen.Für die Anzeige der Geburt nach Paragraph 9, Absatz eins, zweiter Satz PStG 2013 sind die Vordrucke nach Anlage 1 und 1a dieser Verordnung zu verwenden. Die Anlage 1a ist durch die Personenstandsbehörde an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln. Die Anzeige der Geburt nach Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz PStG 2013 hat inhaltlich den Vorgaben der Anlage 1 und 1a zu entsprechen.
  2. (2)Absatz 2Die mit der Pflege und Erziehung betraute Person hat spätestens eine Woche nach der Geburt vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Erklärung über die Vornamensgebung;
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde der Eltern, wenn die Eltern nicht verheiratet waren die Geburtsurkunde der Mutter und die letzte Heiratsurkunde der Mutter im Zusammenhang mit § 144 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;gegebenenfalls die Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde der Eltern, wenn die Eltern nicht verheiratet waren die Geburtsurkunde der Mutter und die letzte Heiratsurkunde der Mutter im Zusammenhang mit Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811; gegebenenfalls den Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
    3. 3.Ziffer 3den Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern;
    4. 4.Ziffer 4den Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern bei Wohnsitz im Ausland;
    5. 5.Ziffer 5die Geburtsbestätigung, wenn die Geburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt, der Hebamme oder dem Arzt, der bei der Geburt Beistand geleistet hat, angezeigt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, § 44 PStG 2013), in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz 2, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Zentrale Personenstandsregister (ZPR, Paragraph 44, PStG 2013), in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, Paragraph 16, des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, Paragraph 56 a, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,), festgestellt werden können.
  4. (4)Absatz 4Können die für die Eintragung der Geburt (§ 11 PStG 2013) erforderlichen Daten durch die in Abs. 2 und 3 genannten Urkunden nicht ausreichend nachgewiesen werden, hat die Behörde weitere Nachweise einzufordern.Können die für die Eintragung der Geburt (Paragraph 11, PStG 2013) erforderlichen Daten durch die in Absatz 2 und 3 genannten Urkunden nicht ausreichend nachgewiesen werden, hat die Behörde weitere Nachweise einzufordern.
  5. (5)Absatz 5Können Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschafft werden, sind erforderliche Nachweise amtswegig zu erheben. Jedermann, der über notwendige Unterlagen oder Informationen verfügt, ist verpflichtet, die Behörde dabei zu unterstützen.
  6. (6)Absatz 6Sofern das Religionsbekenntnis nicht bereits bei der Anzeige der Geburt von den Betroffenen von sich aus bekanntgegeben wurde, hat die Personenstandsbehörde auf die Möglichkeit der freiwilligen Bekanntgabe des Religionsbekenntnisses hinzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Abs. 1 ist für die Anzeige der Geburt im Wege des Datenfernverkehrs unter Verwendung der Funktion E-ID gemäß den §§ 4 ff des EAbsatz eins, ist für die Anzeige der Geburt im Wege des Datenfernverkehrs unter Verwendung der Funktion E-ID gemäß den Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die personenbezogenen Daten elektronisch anzugeben sind.Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die personenbezogenen Daten elektronisch anzugeben sind.

§ 3 PStG-DV 2013 Belehrung


  1. (1)Absatz einsDie Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) gemäß § 13 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 PStG 2013. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 38, Absatz 5, PStG 2013. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.
  2. (2)Absatz 2Die Eintragung hat den Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt darzustellen.

§ 4 PStG-DV 2013 Nacherfassung bei Datenänderung


(1) Ändert sich der Personenstand oder die Staatsangehörigkeit des Kindes (§ 11 Abs. 2 PStG 2013), hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Änderung einzutragen.

(2) Sind im ZPR keine Daten erfasst, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Behörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, im Wege des ZPR zu verständigen. Diese Personenstandsbehörde hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss der Änderungseintragung angemessenen Frist, die für die Änderungseintragung notwendigen Daten aus dem Geburtenbuch im ZPR nachzuerfassen. Ist die Nacherfassung abgeschlossen, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Eintragung vorzunehmen.

(3) Ändert sich der Personenstand eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Kindes, dessen Geburt nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet wurde, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund vorzulegender Personenstandsurkunden und allenfalls nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 PStG 2013 vorzunehmen.

3. Abschnitt Eheschließung und eingetragene Partnerschaft

§ 5 PStG-DV 2013 Verfahren und Nacherfassung bei Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft


(1) Die Personenstandsbehörde, bei der ein Antrag auf Eheschließung, auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses, auf Begründung einer eingetragenen Partnerschaft oder auf Ausstellung eines Zeugnisses über die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, eingebracht wurde, hat die Niederschrift gemäß §§ 14 oder 21 PStG 2013 aufgrund von Erhebungen im ZPR, ZMR und ZSR und den ihr vorliegenden Urkunden zu errichten. Sofern das Geburtenbuch der Verlobten oder Partnerschaftswerber nicht im ZPR erfasst ist, hat sie jene Behörden, bei denen die Geburtenbücher der Verlobten oder der Partnerschaftswerber aufliegen, im Wege des ZPR über die Antragseinbringung zu verständigen. Diese haben sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens angemessenen Frist, die für die Erledigung des Personenstandsfalles notwendigen Daten zu den Verlobten oder zu den Partnerschaftswerbern aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen.

(2) Bei Bestehen von Vorehen oder früheren eingetragenen Partnerschaften hat die Personenstandsbehörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, jene Behörde zu verständigen, in deren Büchern die letzte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen ist; diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss des Verfahrens angemessenen Frist, die für die Erledigung des Personenstandsfalles notwendigen Daten der letzten Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft nachzuerfassen.

(3) Wurde die Geburt eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Verlobten oder Partnerschaftswerbers nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund vorzulegender Personenstandsurkunden und allenfalls nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 PStG 2013 vorzunehmen.

(4) Von einem Verfahren nach Abs. 1 bis 3 vor Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft ist abzusehen, wenn

1.

der Betroffene glaubhaft macht, dass besonders berücksichtigungswürdige Umstände vorliegen;

2.

die für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit eine eingetragene Partnerschaft zu begründen benötigten Daten der verfahrensführenden Behörde zur Verfügung stehen.

§ 6 PStG-DV 2013 Urkundenvorlage


  1. (1)Absatz einsVerlobte oder Partnerschaftswerber mit österreichischem Personalstatut haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einswenn ihre Geburt nicht im Inland beurkundet oder eingetragen ist, eine einer Abschrift aus dem Geburtenbuch entsprechende Urkunde;
    2. 2.Ziffer 2einen Nachweis der Staatsangehörigkeit;
    3. 3.Ziffer 3wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt, den Nachweis des Hauptwohnsitzes;
    4. 4.Ziffer 4wenn sie minderjährig sind, außer den in Z 1 bis 3 angeführten Urkunden:wenn sie minderjährig sind, außer den in Ziffer eins bis 3 angeführten Urkunden:
      1. a)Litera aVerlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehefähigkeitserklärung,
      2. b)Litera bminderjährige Verlobte die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Zustimmung ersetzt wird,
      (Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 3 Z 5, BGBl. II Nr. 209/2018)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2018,)
    5. 5.Ziffer 5wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten weiters die Heiratsurkunde der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung; im Falle einer ausländischen Entscheidung über deren Auflösung oder Nichtigerklärung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIb-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann;
    6. 6.Ziffer 6auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise, wenn dies zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, oder für Eintragungen in das ZPR im Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich ist.
  2. (2)Absatz 2Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Urkunden vorzulegen:Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 angeführten Urkunden vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einseine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können;
    2. 2.Ziffer 2weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich sind.
  3. (3)Absatz 3Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.

§ 7 PStG-DV 2013 Nacherfassung bei Datenänderung


(1) Ändert sich der Personenstand des Ehegatten (§ 20 Abs. 3 PStG 2013) oder des eingetragenen Partners (§ 27 Abs. 2 PStG 2013), hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Änderung einzutragen.

(2) Sind im ZPR keine Daten erfasst, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Behörde, bei der das Ehebuch oder Partnerschaftsbuch aufliegt, im Wege des ZPR zu verständigen. Diese Personenstandsbehörde hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb einer im Hinblick auf den Abschluss der Änderungseintragung angemessenen Frist, die für die Änderungseintragung notwendigen Daten aus dem Ehebuch oder Partnerschaftsbuch im ZPR nachzuerfassen. Ist die Nacherfassung abgeschlossen, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde die Eintragung vorzunehmen.

(3) Ändert sich der Personenstand eines dem Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013 angehörenden Ehegatten oder eingetragenen Partners und wurde die Eheschließung oder die eingetragene Partnerschaft nicht bei einer inländischen Personenstandsbehörde beurkundet, hat die verfahrensführende Personenstandsbehörde aufgrund allenfalls vorhandener Personenstandsurkunden und nach Erhebungen im ZMR und im ZSR eine Eintragung nach § 36 Abs. 3 PStG 2013 vorzunehmen.

§ 8 PStG-DV 2013 Belehrung


(1) Die Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen. Ehenamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.

(2) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können erforderlichen Angaben zu enthalten hat.

(3) Die Personenstandsbehörde hat darauf hinzuweisen, dass die Eintragung des Religionsbekenntnisses aufgrund freiwilliger Bekanntgabe erfolgt.

§ 9 PStG-DV 2013 Zeugen


Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft stattfindet, verstehen und offenkundig fähig sein, in Bezug auf die Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein Zeugnis abzulegen.

4. Abschnitt Tod

§ 10 PStG-DV 2013 Anzeige und Eintragung des Todes


  1. (1)Absatz einsLiegen die technischen Voraussetzungen für die Anzeige des Todes im Datenfernverkehr nicht vor (§ 28 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013), sind die Vordrucke nach Anlage 2 und 2a, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes die Vordrucke nach Anlage 3 und 3a zu verwenden. Die Personenstandsbehörde am Ort des Todes hat auf Grundlage der Anzeige die entsprechenden Daten unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Werktag, in das ZPR aufzunehmen. Die Anlagen 2a und 3a sind durch die gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013 zuständige Personenstandsbehörde an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.Liegen die technischen Voraussetzungen für die Anzeige des Todes im Datenfernverkehr nicht vor (Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz PStG 2013), sind die Vordrucke nach Anlage 2 und 2a, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes die Vordrucke nach Anlage 3 und 3a zu verwenden. Die Personenstandsbehörde am Ort des Todes hat auf Grundlage der Anzeige die entsprechenden Daten unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Werktag, in das ZPR aufzunehmen. Die Anlagen 2a und 3a sind durch die gemäß Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz PStG 2013 zuständige Personenstandsbehörde an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Für die Eintragung des Todes sind vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Geburtsurkunde;
    2. 2.Ziffer 2die Heiratsurkunde über die letzte Eheschließung oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft, sofern eine Ehe, Vorehe, eingetragene Partnerschaft oder vorherige eingetragene Partnerschaft besteht; gegebenenfalls der Nachweis der Auflösung der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft;
    3. 3.Ziffer 3der Nachweis der Staatsangehörigkeit;
    4. 4.Ziffer 4der Nachweis des letzten Hauptwohnsitzes bei Wohnsitz im Ausland;
    5. 5.Ziffer 5die Todesbestätigung, wenn der Tod nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
  3. (3)Absatz 3Für die Eintragung der Totgeburt sind vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsdie Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde der Eltern sowie die letzte Heiratsurkunde der Mutter im Zusammenhang mit § 144 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, sofern eine Ehe oder eine Vorehe besteht; gegebenenfalls der Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;die Heiratsurkunde oder die Partnerschaftsurkunde der Eltern sowie die letzte Heiratsurkunde der Mutter im Zusammenhang mit Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811, sofern eine Ehe oder eine Vorehe besteht; gegebenenfalls der Nachweis der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
    2. 2.Ziffer 2der Nachweis des Hauptwohnsitzes der Eltern (der Mutter) bei Wohnsitz im Ausland;
    3. 3.Ziffer 3die Geburtsbestätigung und die Todesbestätigung, wenn die Totgeburt nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt worden ist.
  4. (4)Absatz 4Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 und 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz 2 und 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.
  5. (5)Absatz 5§ 2 Abs. 4, 5 und 7 gilt sinngemäß.Paragraph 2, Absatz 4,, 5 und 7 gilt sinngemäß.

5. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen zu Eintragungen

§ 11 PStG-DV 2013 Übersetzungen und Transliterationen


(1) Ist auf Grund einer fremdsprachigen Urkunde einzutragen, so hat die Partei eine von einem allgemein beeideten gerichtlichen Dolmetscher oder Übersetzer angefertigte Übersetzung vorzulegen. Treten Zweifel bezüglich der Richtigkeit der Übersetzung auf, kann die Vorlage einer durch eine in der Gerichtsdolmetscherliste (§ 2 Abs. 1 des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes – SDG,
BGBl. Nr. 137/1975) eingetragene Person angefertigten Urkunde aufgetragen werden. Trifft die Vorlagepflicht nicht eine Partei, so hat die Personenstandsbehörde die Übersetzung selbst anfertigen zu lassen. Die im Volksgruppengesetz – VoGrG, BGBl. Nr. 396/1976, und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen enthaltenen besonderen Regelungen für die Übersetzung von in der Sprache der Volksgruppe abgefassten Urkunden bleiben unberührt.

(2) Ist die fremdsprachige Urkunde in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift abgefasst, so kann auf eine Übersetzung verzichtet werden, wenn die für die Eintragung maßgebenden Daten auch ohne Übersetzung verständlich sind oder wenn der Standesbeamte die fremde Sprache hinreichend beherrscht. Auf die Vorlage einer Übersetzung kann im Einzelfall auch verzichtet werden, wenn die zuständige österreichische Vertretungsbehörde bestätigt, dass es sich bei dem auf der Urkunde angegebenen Übersetzer um einen im Amtsbereich der Vertretungsbehörde staatlich anerkannten Übersetzer handelt oder wenn eine Übersetzung durch die zuständige österreichische Vertretungsbehörde vorliegt.

(3) Wird auf Grund einer Urkunde eingetragen, die Personen- oder Ortsnamen in lateinischer oder in der früher gebräuchlichen deutschen Schrift enthält, so müssen die Namen buchstaben- und zeichengetreu wiedergegeben werden. Entspricht einem früheren deutschen Schriftzeichen kein lateinisches, so ist eine Transliteration vorzunehmen.

(4) Bei einer Übersetzung nach Abs. 1 ist bei Widersprüchen oder im Zweifelsfall für die Eintragung eine Transliteration nach folgenden Normen vorzunehmen:

1.

ISO/R 9 (zyrillisch-lateinisch);

2.

ISO/R 233 (arabisch-lateinisch);

3.

ISO/R 259 (hebräisch-lateinisch);

4.

ISO/R 843 (griechisch-lateinisch).

(5) Bei der Eintragung sind UTF 8 konforme Zeichen zu verwenden.

§ 12 PStG-DV 2013 Akademische Grade und Standesbezeichnungen


(1) Werden von einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene oder aufgrund eines bilateralen Abkommens gleichgestellte akademische Grade eingetragen, hat dies in abgekürzter Form zu erfolgen. Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen. Standesbezeichnungen dürfen nur dann eingetragen werden, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Grundlage besteht.

(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in die der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist. Im Zweifel kann die Vorlage der Verleihungsurkunde verlangt werden.

(3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen.

§ 13 PStG-DV 2013 Gebräuchlich gewordene Schreibweise


(1) Einem Antrag nach § 38 Abs. 4 und 5 PStG 2013 sind anzuschließen:

1.

Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013;

2.

Nachweise darüber, dass eine vom rechtmäßigen Familiennamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;

3.

gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.

(2) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.

(3) Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle öffentlichen Urkunden inländischer Behörden in Betracht; dies sind beispielsweise Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse.

(4) Der Namensträger ist nach Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, dass die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder, betreffen.

§ 14 PStG-DV 2013 Berichtigung


Erhebt der Betroffene in einem amtswegig eingeleiteten Berichtigungsverfahren Einwände oder wird einem Antrag auf Berichtigung nach nicht stattgegeben, hat die Personenstandsbehörde darüber mit Bescheid abzusprechen.

6. Abschnitt Datensicherheit

§ 15 PStG-DV 2013 Begriffsbestimmungen


(1) Sofern Abfragen oder Zugriffe auf das ZPR nicht im Wege des Portalverbunds erfolgen, gelten die §§ 15 Abs. 2, 16 bis 27.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind hinsichtlich des ZPR:

1.

Abfrageberechtigte: Personen, denen gemäß §§ 44 Abs. 2, 47 und 48 PStG 2013 eine Abfragemöglichkeit aus dem ZPR im Datenfernverkehr eingeräumt wurde,

2.

Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZPR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.

§ 16 PStG-DV 2013 Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen


(1) Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZPR zu benennen.

(2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.

§ 17 PStG-DV 2013 Auftragsverarbeiter


Bedienen sich Personenstandsbehörden oder Abfrageberechtigte für den Datenverkehr mit dem ZPR eines Auftragsverarbeiters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten.

§ 18 PStG-DV 2013 Datensicherheitsmaßnahmen


(1) Der gemäß § 16 benannte Zuständige hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten und Regeln für die Programmverwaltung für das ZPR oder für die Abfrage aus dem ZPR in seinem Bereich festzulegen sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die Daten des ZPR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.

(2) Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeit der Datensicherheitsmaßnahmen aufzubewahren sind.

§ 19 PStG-DV 2013 Zugriffsberechtigung


(1) Soweit ein gemäß § 16 benannter Zuständiger nicht vom Bundesminister für Inneres ermächtigt wird, Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom Bundesminister für Inneres vergeben; die Ermächtigung kann an die Erfüllung von Auflagen und Bedingungen gebunden werden.

(2) Sofern der für Datensicherheitsmaßnahmen Zuständige gemäß § 16 zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Abs. 1 ermächtigt worden ist, hat er für seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für das ZPR an die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell zuzuweisen und dem Bundesminister für Inneres auf Verlangen Zugriff auf Verzeichnisse der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.

§ 20 PStG-DV 2013 Belehrungspflicht


Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZPR nur erfolgen, wenn die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, und den Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden.

§ 21 PStG-DV 2013 Einräumung der Abfrageberechtigung


Ein Verlangen auf Einräumung einer Abfrageberechtigung ist im Wege des gemäß § 16 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieses Verlangen hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt.

§ 22 PStG-DV 2013 Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung


(1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 16 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn

1.

sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder

2.

sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZPR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.

(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.

(3) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im ZPR ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn

1.

die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,

2.

gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 47 Abs. 4 PStG 2013 verstoßen wurde oder

3.

ausdrücklich auf sie verzichtet wird.

§ 23 PStG-DV 2013 Zutritt zu Räumen


(1) Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit auf das ZPR befindet, grundsätzlich nur in ihrem Auftrag Tätigen möglich ist.

(2) Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer Zugriffsmöglichkeit auf das ZPR Parteienverkehr stattfindet, ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten des ZPR durch Außenstehende nicht möglich ist.

(3) Mitgliedern der Datenschutzbehörde, des Datenschutzrates sowie dem Bundesminister für Inneres ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 24 PStG-DV 2013 Technische Vorkehrungen


(1) Für den Verbindungsaufbau zum ZPR dürfen nur Geräte zum Einsatz kommen, die dafür über ein vom Bundesminister für Inneres anerkanntes Protokoll kommunizieren. Personenstandsbehörden haben überdies ein vom Bundesminister für Inneres zur Verfügung gestelltes Protokoll zu verwenden. Anstelle von Arbeitsplatz-Systemen kann mit einem vom Bundesminister für Inneres anerkannten Protokoll auch ein Gateway-System authentifiziert werden, das sich in der Verfügung des Anwenders oder eines von ihm beauftragten Auftragsverarbeiters befindet; eine solche Authentifizierung ohne Arbeitsplatzzertifikat ist nur zulässig, wenn im Bereich des Gatewaybetreibers zwischen diesem und den über ihn zugreifenden Datenendgeräten vom Bundesminister für Inneres als sicher anerkannte Verbindungen bestehen, wie dies etwa bei einem geschlossenen Netzwerk der Fall ist.

(2) Es ist sicherzustellen, dass der Zugriff auf das ZPR nur nach geeigneter Identifikation des Zugriffsberechtigten möglich ist. Kennwörter sind jedenfalls geheim zu halten und müssen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in periodischen Zeitabständen geändert werden.

(3) Wird ein Gerät, das den Zugang zum ZPR ermöglicht, aus dem bisherigen Arbeitsbereich entfernt, ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen ist; insbesondere ist das auf dem jeweiligen Gerät allenfalls installierte Zertifikat zu entfernen.

(4) Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass nach den Vorgaben des Bundesministers für Inneres geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZPR durch Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern.

§ 25 PStG-DV 2013 Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres


Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

1.

Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 22), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 19 übertragen wurde;

2.

die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters;

3.

das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

§ 26 PStG-DV 2013 Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres


§ 26.Paragraph 26,

Der Bundesminister für Inneres kann im Zusammenwirken mit der Personenstandsbehörde durch Stichproben – insbesondere durch die Anforderung von Unterlagen, die einer Eintragung im ZPR zugrunde lagen, oder durch Vor-Ort-Kontrollen – überprüfen, ob die Verarbeitung der Daten des ZPR den einschlägigen Bestimmungen entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.

§ 27 PStG-DV 2013 Dokumentation


Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einem allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZPR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsvorgänge ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZPR durchgeführten Verarbeitungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.

7. Abschnitt Urkunden, Auskunft, Datenübertragung

§ 28 PStG-DV 2013 Ausgestaltung der Urkunden


(1) Personenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4 bis 5c (Geburtsurkunde), 6 bis 6g (Heiratsurkunde), 7 bis 7g (Partnerschaftsurkunde), 8 bis 8c (Sterbeurkunde) und 9 bis 9g (Urkunden zu Tot- und Fehlgeburten) ausgestellt. Die Fertigung der Anlagen 4a, 5b, 5c, 6d, 6e, 6f, 6g, 7d, 7e, 7f, 7g, 8b, 8c, 9b, 9c, 9f, 9g und 10a erfolgt mittels Amtssignatur (§§ 19 f des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundeswappens angedruckt.

(2) Personenstandsurkunden nach § 53 Abs. 5 PStG 2013 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2, Schriftart Arial, Amtssiegel, Name und Unterschrift auszustellen.

(3) Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht berührt.

(4) Bestätigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe sowie das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft gemäß § 58 PStG 2013 haben dem Muster der Anlage 10 oder 10a zu entsprechen.

§ 29 PStG-DV 2013 Beurkundung und Beglaubigung


(1) Bei der Beglaubigung einer Urkunde nach § 53 Abs. 6 PStG 2013 durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Überbeglaubigung durch den Landeshauptmann ist die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels der Behörde, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt hat, sowie die Eigenschaft des Unterzeichners zu bestätigen.

(2) Die Eintragung eines schwebend unwirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses (§ 147 Abs. 1 ABGB) erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die letzte der erforderlichen Zustimmungserklärungen entgegengenommen hat.

§ 30 PStG-DV 2013 Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung


(1) Für die elektronische Erfassung bereits in Personenstandsbüchern beurkundeter Datensätze im ZPR sind nur eingeschulte Personen einzusetzen.

(2) Ist die Nacherfassung eines Personenstandsbuches abgeschlossen, ist dies dort in geeigneter Form zu vermerken.

§ 31 PStG-DV 2013 Auskunft


(1) Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 52 Abs. 1 Z 1 PStG 2013) und die daher Auskunft über die Eintragung begehren können, sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.

(2) Wird glaubhaft gemacht, dass ein schutzwürdiges Interesse, wie etwa eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit, einer Auskunft an eine dem Personenkreis des § 52 Abs. 1 PStG 2013 angehörende Person entgegensteht, hat die Personenstandsbehörde dies evident zu halten. Eine Auskunft an diese Person ist auf jene Daten zu beschränken, hinsichtlich welcher kein schutzwürdiges Interesse besteht.

(3) Eine Auskunft ist jedoch vollumfänglich zu erteilen, wenn die dem Personenkreis des § 52 Abs. 1 PStG 2013 angehörende Person nachweist, dass ein schutzwürdiges Interesse nicht oder nicht mehr vorliegt. Diesfalls hat die Personenstandsbehörde vor Erteilung der Auskunft die Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht hat, zu verständigen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§ 32 PStG-DV 2013 Nacherfassung bei Ausstellung von Urkunden und auf Verlangen des Betroffenen


  1. (1)Absatz einsWird die Ausstellung einer Urkunde (§ 53 PStG 2013) oder eines Teilauszuges (§ 58 Abs. 1 Z 1 PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde jene Personenstandsbehörde im Wege des ZPR zu verständigen, bei welcher das für die Ausstellung der Urkunde notwendige Personenstandsbuch aufliegt. Diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, die Daten aus dem Buch nachzuerfassen.Wird die Ausstellung einer Urkunde (Paragraph 53, PStG 2013) oder eines Teilauszuges (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde jene Personenstandsbehörde im Wege des ZPR zu verständigen, bei welcher das für die Ausstellung der Urkunde notwendige Personenstandsbuch aufliegt. Diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, die Daten aus dem Buch nachzuerfassen.
  2. (2)Absatz 2Wird die Ausstellung eines Gesamtauszuges (§ 58 Abs. 1 Z 2 PStG 2013) oder die Ausstellung einer Lebensbestätigung (§ 58 Abs. 1 Z 3 PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde im Wege des ZPR jene Personenstandsbehörde zu verständigen, bei welcher das Geburtenbuch aufliegt. Diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, sämtliche Daten zu dem Betroffenen aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen. Bei Bestehen von Vorehen oder früheren eingetragenen Partnerschaften hat die Personenstandsbehörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, jene Behörde im Wege des ZPR zu verständigen, in deren Büchern die letzte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen ist; diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, sämtliche Daten der letzten Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft nachzuerfassen.Wird die Ausstellung eines Gesamtauszuges (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, PStG 2013) oder die Ausstellung einer Lebensbestätigung (Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, PStG 2013) begehrt und ist noch kein Datensatz im ZPR vorhanden, hat die befasste Personenstandsbehörde im Wege des ZPR jene Personenstandsbehörde zu verständigen, bei welcher das Geburtenbuch aufliegt. Diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, sämtliche Daten zu dem Betroffenen aus dem Geburtenbuch nachzuerfassen. Bei Bestehen von Vorehen oder früheren eingetragenen Partnerschaften hat die Personenstandsbehörde, bei der das Geburtenbuch aufliegt, jene Behörde im Wege des ZPR zu verständigen, in deren Büchern die letzte Eheschließung oder eingetragene Partnerschaft eingetragen ist; diese hat sobald als möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen ab Benachrichtigung, sämtliche Daten der letzten Eheschließung oder eingetragenen Partnerschaft nachzuerfassen.
  3. (3)Absatz 3Sofern eine Person eine Nacherfassung verlangt (§ 61 Abs. 2 dritter Satz PStG 2013), ist im Sinne des Abs. 2 vorzugehen. Wird eine Nacherfassung anlässlich einer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft verlangt, hat die Nacherfassung unverzüglich zu erfolgen.Sofern eine Person eine Nacherfassung verlangt (Paragraph 61, Absatz 2, dritter Satz PStG 2013), ist im Sinne des Absatz 2, vorzugehen. Wird eine Nacherfassung anlässlich einer Eheschließung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft verlangt, hat die Nacherfassung unverzüglich zu erfolgen.
  4. (4)Absatz 4Über die letzte Eheschließung oder die letzte eingetragene Partnerschaft hinaus ist nur auf Verlangen nachzuerfassen.

8. Abschnitt Abfrage des Sterbedatums

§ 33 PStG-DV 2013 Abfrage


  1. (1)Absatz einsSoweit der Tod einer Person nach dem 1. November 2014 beurkundet oder der Sterbefall gesichert nacherfasst wurde, und diese Person durch Namen und ein zusätzliches Merkmal, wie etwa das Geburtsdatum, eindeutig bestimmt werden kann, ist über das Datum und den Ort des Todes Auskunft zu erteilen:
    1. 1.Ziffer einsjeder Person durch die Personenstandsbehörde auf Verlangen gegen Nachweis der Identität;
    2. 2.Ziffer 2jeder Person nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG);jeder Person nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Datenfernverkehr unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG);
    3. 3.Ziffer 3nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG zur Abfrage im ZMR Berechtigten;nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten den gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG zur Abfrage im ZMR Berechtigten;
    4. 4.Ziffer 4den nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten sonstigen auf Antrag Abfrageberechtigten.
  2. (1a)Absatz eins aFür Personenstandsfälle, die ab dem 1. November 2014 im ZPR eingetragen oder gesichert nacherfasst wurden, können Abfragen von berechtigten Personen (§ 52 PStG 2013) im Datenfernverkehr unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) durchgeführt und Registerauszüge im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 1 PStG 2013 ausgestellt werden.Für Personenstandsfälle, die ab dem 1. November 2014 im ZPR eingetragen oder gesichert nacherfasst wurden, können Abfragen von berechtigten Personen (Paragraph 52, PStG 2013) im Datenfernverkehr unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) durchgeführt und Registerauszüge im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, PStG 2013 ausgestellt werden.
  3. (2)Absatz 2Personen nach Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a haben einen Antrag im Wege des gemäß § 16 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieser Antrag hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten berechtigt ist.Personen nach Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz eins a, haben einen Antrag im Wege des gemäß Paragraph 16, benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieser Antrag hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten berechtigt ist.
  4. (3)Absatz 3Scheint bei einer Abfrage nach Abs. 1 oder 1a der gesuchte Mensch im ZPR nicht auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine (Sterbe-)Daten vor.“ Treffen die Angaben dessen, der die Abfrage durchgeführt hat, auf mehr als einen Datensatz im ZPR zu, hat die Auskunft der Personenstandsbehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“Scheint bei einer Abfrage nach Absatz eins, oder 1a der gesuchte Mensch im ZPR nicht auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine (Sterbe-)Daten vor.“ Treffen die Angaben dessen, der die Abfrage durchgeführt hat, auf mehr als einen Datensatz im ZPR zu, hat die Auskunft der Personenstandsbehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“
  5. (4)Absatz 4Bei einer Abfrage durch die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a genannten Abfrageberechtigten ist bis zum Abschluss der Nacherfassung zusätzlich zu den Namen das Geburtsdatum als Abfragekriterium zu verwenden. Bei Abfragen der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Abfrageberechtigten kann eine Anfrage auch ohne Eingabe eines Geburtsdatums durchgeführt werden, wenn der Gesuchte zunächst durch eine Abfrage im ZMR eindeutig bestimmt werden kann.Bei einer Abfrage durch die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, genannten Abfrageberechtigten ist bis zum Abschluss der Nacherfassung zusätzlich zu den Namen das Geburtsdatum als Abfragekriterium zu verwenden. Bei Abfragen der in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 genannten Abfrageberechtigten kann eine Anfrage auch ohne Eingabe eines Geburtsdatums durchgeführt werden, wenn der Gesuchte zunächst durch eine Abfrage im ZMR eindeutig bestimmt werden kann.
  6. (5)Absatz 5Datensätze, bei denen die Nacherfassung noch nicht abgeschlossen ist, bleiben bei dieser Suche außer Betracht. Bis zum Abschluss der Nacherfassung hat die Auskunft folgenden Hinweis zu enthalten: „Diese Auskunft enthält nur vollständig nacherfasste Datensätze.“

§ 34 PStG-DV 2013 Kosten


  1. (1)Absatz einsFür Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten.Für Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten.

    (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 417/2023)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 417 aus 2023,)

  2. (2)Absatz 2Abfrageberechtigte gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters, wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 Verantwortliche gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.Abfrageberechtigte gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters, wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 Verantwortliche gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

9. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 35 PStG-DV 2013 Sprachliche Gleichbehandlung


Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 36 PStG-DV 2013 Verweise


Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung geltende Fassung maßgeblich.

§ 37 PStG-DV 2013


Die Personenstandsbücher sind gemäß § 61 Abs. 4 PStG 2013 bis 1. November 2014 weiterzuführen.

§ 38 PStG-DV 2013 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Für die Weiterführung der Personenstandsbücher nach § 37 gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV), BGBl. Nr. 629/1983, einschließlich der Anlagen. Dies gilt insbesondere auch für die damit im Zusammenhang stehenden Verständigungen und Übermittlungen, wie etwa an die Bundesanstalt Statistik Österreich.Diese Verordnung tritt mit 1. November 2013 in Kraft. Für die Weiterführung der Personenstandsbücher nach Paragraph 37, gilt die Verordnung des Bundesministers für Inneres vom 14. November 1983 zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung – PStV), Bundesgesetzblatt Nr. 629 aus 1983,, einschließlich der Anlagen. Dies gilt insbesondere auch für die damit im Zusammenhang stehenden Verständigungen und Übermittlungen, wie etwa an die Bundesanstalt Statistik Österreich.
  2. (2)Absatz 2§ 5 Abs. 3, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Z 2, § 14, § 28 Abs. 1 und 4 und § 33 Abs. 1 Z 2 sowie die Anlagen 1 bis 10a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 87/2017 treten mit 1. April 2017 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3,, Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 14,, Paragraph 28, Absatz eins und 4 und Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Anlagen 1 bis 10a in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 87 aus 2017, treten mit 1. April 2017 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 2 Abs. 6, § 14, § 15 Abs. 2, § 16 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 17 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 18 Abs. 1, §§ 19 bis 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 3, § 24 Abs. 1 und 4, § 25 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 26 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 27, § 33 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 34 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 6,, Paragraph 14,, Paragraph 15, Absatz 2,, Paragraph 16, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 17, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraphen 19 bis 21, Paragraph 22, Absatz eins und 2, Paragraph 23, Absatz 3,, Paragraph 24, Absatz eins und 4, Paragraph 25, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 26, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 27,, Paragraph 33, Absatz eins,, 2 und 5 sowie Paragraph 34, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 6 Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 209/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2018, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 3 Abs. 1, die Überschrift zum 8. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 33 Abs. 1 bis 4, § 34 Abs. 1a und § 35 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 59/2019 treten mit 1. März 2019 in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins,, die Überschrift zum 8. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, Paragraph 33, Absatz eins bis 4, Paragraph 34, Absatz eins a und Paragraph 35, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2019, treten mit 1. März 2019 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6§ 2 Abs. 7, § 3 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 5, § 10 Abs. 5, § 26, § 32 Abs. 2 sowie § 33 Abs. 1, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 417/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 34 Abs. 1a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 2, Absatz 7,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 26,, Paragraph 32, Absatz 2, sowie Paragraph 33, Absatz eins,, 1a und 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Paragraph 34, Absatz eins a, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Anlage

Anl. 1a PStG-DV 2013


Angaben der Hebamme – Geburt

(Anm.: Anlage 1a ist als PDF dokumentiert)

Anl. 1 PStG-DV 2013


ANZEIGE DER GEBURT

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2a PStG-DV 2013


TODESURSACHE

(Anm.: Anlage 2a ist als PDF dokumentiert)

Anl. 2 PStG-DV 2013


ANZEIGE DES TODES

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 3a PStG-DV 2013


Angaben der Hebamme – Totgeburt

(Anm.: Anlage 3a ist als PDF dokumentiert)

Anl. 3 PStG-DV 2013


ANZEIGE DER TOTGEBURT

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 4a PStG-DV 2013


Geburtsurkunde

(Anm.: Anlage 4a ist als PDF dokumentiert)

Anl. 4 PStG-DV 2013


Geburtsurkunde

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 5c PStG-DV 2013


Geburtsurkunde

(Anm.: Anlage 5c ist als PDF dokumentiert)

Anl. 5 PStG-DV 2013


Geburtsurkunde

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 6g PStG-DV 2013


Heiratsurkunde

(Anm.: Anlage 6g ist als PDF dokumentiert)

Anl. 6 PStG-DV 2013


Heiratsurkunde

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 7g PStG-DV 2013


Partnerschaftsurkunde

(Anm.: Anlage 7g ist als PDF dokumentiert)

Anl. 7 PStG-DV 2013


Partnerschaftsurkunde

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 8c PStG-DV 2013


Sterbeurkunde

(Anm.: Anlage 8c ist als PDF dokumentiert)

Anl. 8 PStG-DV 2013


Sterbeurkunde

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 9g PStG-DV 2013


Urkunde
gem. § 57 Abs. 2 PStG 2013

(Anm.: Anlage 9g ist als PDF dokumentiert)

Anl. 9 PStG-DV 2013


Urkunde
gemäß § 57 Abs. 2 PStG 2013

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)

Anl. 10a PStG-DV 2013


Teilauszug gemäß § 58 PStG 2013
über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft

(Anm.: Anlage 10a ist als PDF dokumentiert)

Anl. 10 PStG-DV 2013


Teilauszug gemäß § 58 PStG 2013
über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013) Fundstelle


Änderung

BGBl. II Nr. 33/2015

BGBl. II Nr. 87/2017

BGBl. II Nr. 104/2018

BGBl. II Nr. 209/2018

BGBl. II Nr. 59/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Personenstandsgesetzes 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013, wird – hinsichtlich der Festsetzung der Kosten für Abfragen der Sterbedaten nach § 44 Abs. 2 PStG 2013 – im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen, verordnet:

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1.

Merkmale des Personenstandes

2. Abschnitt
Geburt

§ 2.

Anzeige und Eintragung der Geburt

§ 3.

Belehrung

§ 4.

Nacherfassung bei Datenänderung

3. Abschnitt
Eheschließung und eingetragene Partnerschaft

§ 5.

Verfahren und Nacherfassung bei Eheschließung und Begründung einer eingetragenen Partnerschaft

§ 6.

Urkundenvorlage

§ 7.

Nacherfassung bei Datenänderung

§ 8.

Belehrung

§ 9.

Zeugen

4. Abschnitt
Tod

§ 10.

Anzeige und Eintragung des Todes

5. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen zu Eintragungen

§ 11.

Übersetzungen und Transliterationen

§ 12.

Akademische Grade und Standesbezeichnungen

§ 13.

Gebräuchlich gewordene Schreibweise

§ 14.

Berichtigung

6. Abschnitt
Datensicherheit

§ 15.

Begriffsbestimmungen

§ 16.

Zuständiger für Datensicherheitsmaßnahmen

§ 17.

Auftragsverarbeiter

§ 18.

Datensicherheitsmaßnahmen

§ 19.

Zugriffsberechtigung

§ 20.

Belehrungspflicht

§ 21.

Einräumung der Abfrageberechtigung

§ 22.

Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung

§ 23.

Zutritt zu Räumen

§ 24.

Technische Vorkehrungen

§ 25.

Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres

§ 26.

Kontrolle durch den Bundesminister für Inneres

§ 27.

Dokumentation

7. Abschnitt
Urkunden, Auskunft, Datenübertragung

§ 28.

Ausgestaltung der Urkunden

§ 29.

Beurkundung und Beglaubigung

§ 30.

Datenerfassung und Kennzeichnung der Nacherfassung

§ 31.

Auskunft

§ 32.

Nacherfassung bei Ausstellung von Urkunden und auf Verlangen des Betroffenen

8. Abschnitt
Abfrage von Personenstandsdaten

§ 33.

Abfrage

§ 34.

Kosten

9. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 35.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 36.

Verweise

§ 37.

Zu § 61 Abs. 4 PStG 2013

§ 38.

Inkrafttreten

(Anm.: Anlage 1

Anzeige der Geburt

Anlage 1a

Angaben der Hebamme – Geburt

Anlage 2

Anzeige des Todes

Anlage 2a

Todesurasache

Anlage 3

Anzeige der Totgeburt

Anlage 3a

Angaben der Hebamme – Totgeburt

Anlage 4 bis 5c

Geburtsurkunde

Anlage 6 bis 6g

Heiratsurkunde

Anlage 7 bis 7g

Partnerschaftsurkunde

Anlage 8 und 8c

Sterbeurkunde

Anlage 9 und 9c

Urkunde gemäß § 57 Abs. 2 PStG 2013

Anlage 9d und 9g

Urkunde gemäß § 57a PStG 2013

Anlage 10 und 10a

Teilauszug gemäß § 58 PStG 2013 über das Bestehen einer Ehe oder einer eingetragenen Partnerschaft)