§ 22 PStG-DV 2013 (Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 ), Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung - JUSLINE Österreich
§ 22 PStG-DV 2013 Entzug der Zugriffsberechtigung oder der Abfrageberechtigung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsZugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 16 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wennZugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß Paragraph 16, von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
1.Ziffer einssie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder
2.Ziffer 2sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZPR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten.
(2)Absatz 2Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.Unter den in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
(3)Absatz 3Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im ZPR ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
1.Ziffer einsdie Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
2.Ziffer 2gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 47 Abs. 4 PStG 2013 verstoßen wurde odergegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Paragraph 47, Absatz 4, PStG 2013 verstoßen wurde oder
3.Ziffer 3ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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