(1) Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten Zuständigen gemäß § 16 von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung auszuschließen, wenn
1. | sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht mehr benötigen oder | |||||||||
2. | sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des ZPR maßgeblichen Bestimmungen verarbeiten. |
(2) Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen kann auch der Bundesminister für Inneres einen Zugriffsberechtigten von der weiteren Benutzung ausschließen oder dies anordnen.
(3) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im ZPR ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
1. | die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen, | |||||||||
2. | gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 47 Abs. 4 PStG 2013 verstoßen wurde oder | |||||||||
3. | ausdrücklich auf sie verzichtet wird. |
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