Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1) Für die elektronische Erfassung bereits in Personenstandsbüchern beurkundeter Datensätze im ZPR sind nur eingeschulte Personen einzusetzen.
(2) Ist die Nacherfassung eines Personenstandsbuches abgeschlossen, ist dies dort in geeigneter Form zu vermerken.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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