§ 21 PStG-DV 2013 Einräumung der Abfrageberechtigung

PStG-DV 2013 - Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Ein Verlangen auf Einräumung einer Abfrageberechtigung ist im Wege des gemäß § 16 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieses Verlangen hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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