§ 13 PStG-DV 2013

PStG-DV 2013 - Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Einem Antrag nach § 38 Abs. 4 und 5 PStG 2013 sind anzuschließen:

1.

Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013;

2.

Nachweise darüber, dass eine vom rechtmäßigen Familiennamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;

3.

gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.

(2) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.

(3) Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle öffentlichen Urkunden inländischer Behörden in Betracht; dies sind beispielsweise Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse.

(4) Der Namensträger ist nach Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, dass die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder, betreffen.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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