Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEinem Antrag nach § 38 Abs. 4 und 5 PStG 2013 sind anzuschließen:Einem Antrag nach Paragraph 38, Absatz 4 und 5 PStG 2013 sind anzuschließen:
1.Ziffer einsNachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 35 Abs. 2 PStG 2013;Nachweise über die Zugehörigkeit zum Personenkreis des Paragraph 35, Absatz 2, PStG 2013;
2.Ziffer 2Nachweise darüber, dass eine vom rechtmäßigen Familiennamen oder Vornamen abweichende Schreibweise gebräuchlich geworden ist;
3.Ziffer 3gegebenenfalls die Zustimmungserklärung des anderen Ehegatten.
(2)Absatz 2Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins, besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.
(3)Absatz 3Als Nachweise nach Abs. 1 Z 2 kommen alle öffentlichen Urkunden inländischer Behörden in Betracht; dies sind beispielsweise Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse.Als Nachweise nach Absatz eins, Ziffer 2, kommen alle öffentlichen Urkunden inländischer Behörden in Betracht; dies sind beispielsweise Staatsbürgerschaftsnachweise, Reisepässe, Heimatscheine, Schulzeugnisse.
(4)Absatz 4Der Namensträger ist nach Erledigung seines Antrags davon in Kenntnis zu setzen, dass die beantragte Schreibweise in Hinkunft für alle weiteren Eintragungen maßgebend sein wird, die ihn, gegebenenfalls auch seinen Ehegatten und die zur Zeit der Erledigung seines Antrags minderjährigen Kinder, betreffen.
In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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