§ 27 PStG-DV 2013 Dokumentation

PStG-DV 2013 - Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder einem allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZPR bekannt zu gebenden Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verarbeitungsvorgänge ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit der tatsächlich im Bereich des ZPR durchgeführten Verarbeitungsvorgänge im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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