§ 31 PStG-DV 2013 Auskunft

PStG-DV 2013 - Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Personen, deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 52 Abs. 1 Z 1 PStG 2013) und die daher Auskunft über die Eintragung begehren können, sind jedenfalls der Ehegatte, der eingetragene Partner, die Vorfahren und die Nachkommen der Person, auf die sich die Eintragung bezieht.

(2) Wird glaubhaft gemacht, dass ein schutzwürdiges Interesse, wie etwa eine Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit, einer Auskunft an eine dem Personenkreis des § 52 Abs. 1 PStG 2013 angehörende Person entgegensteht, hat die Personenstandsbehörde dies evident zu halten. Eine Auskunft an diese Person ist auf jene Daten zu beschränken, hinsichtlich welcher kein schutzwürdiges Interesse besteht.

(3) Eine Auskunft ist jedoch vollumfänglich zu erteilen, wenn die dem Personenkreis des § 52 Abs. 1 PStG 2013 angehörende Person nachweist, dass ein schutzwürdiges Interesse nicht oder nicht mehr vorliegt. Diesfalls hat die Personenstandsbehörde vor Erteilung der Auskunft die Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht hat, zu verständigen und ihr Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 PStG-DV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 PStG-DV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 PStG-DV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 PStG-DV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 PStG-DV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 30 PStG-DV 2013
§ 32 PStG-DV 2013