Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsFür Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten.Für Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 417/2023)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 9,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 417 aus 2023,)
(2)Absatz 2Abfrageberechtigte gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters, wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 Verantwortliche gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.Abfrageberechtigte gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters, wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 Verantwortliche gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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