Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Zeugen müssen mindestens 18 Jahre alt sein, die Sprache, in der die Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft stattfindet, verstehen und offenkundig fähig sein, in Bezug auf die Trauung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft ein Zeugnis abzulegen.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 9 PStG-DV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 PStG-DV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 9 PStG-DV 2013