§ 25 PStG-DV 2013 Mitteilungen an den Bundesminister für Inneres

PStG-DV 2013 - Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 25.Paragraph 25,

Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

  1. 1.Ziffer einsVeränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 22), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 19 übertragen wurde;Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß Paragraph 22,), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 19, übertragen wurde;
  2. 2.Ziffer 2die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters;
  3. 3.Ziffer 3das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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