§ 25 PStG-DV 2013

PStG-DV 2013 - Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:

1.

Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 22), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 19 übertragen wurde;

2.

die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters;

3.

das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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