Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres unverzüglich mitzuteilen:
1.Ziffer einsVeränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß § 22), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß § 19 übertragen wurde;Veränderungen im Bereich des auf das ZPR zugriffsberechtigten Personals (einschließlich der Änderungen gemäß Paragraph 22,), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen gemäß Paragraph 19, übertragen wurde;
2.Ziffer 2die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Auftragsverarbeiters;
3.Ziffer 3das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand gefährden können.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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