Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Verlobten sind auf die Rechtsvorschriften über ihre Namensführung hinzuweisen. Ehenamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.
(2)Absatz 2Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle für die Ermittlung der Ehefähigkeit oder für die Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können erforderlichen Angaben zu enthalten hat.
(3)Absatz 3Die Personenstandsbehörde hat darauf hinzuweisen, dass die Eintragung des Religionsbekenntnisses aufgrund freiwilliger Bekanntgabe erfolgt.
In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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