Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsVerlobte oder Partnerschaftswerber mit österreichischem Personalstatut haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorzulegen:
1.Ziffer einswenn ihre Geburt nicht im Inland beurkundet oder eingetragen ist, eine einer Abschrift aus dem Geburtenbuch entsprechende Urkunde;
2.Ziffer 2einen Nachweis der Staatsangehörigkeit;
3.Ziffer 3wenn der Hauptwohnsitz im Ausland liegt, den Nachweis des Hauptwohnsitzes;
4.Ziffer 4wenn sie minderjährig sind, außer den in Z 1 bis 3 angeführten Urkunden:wenn sie minderjährig sind, außer den in Ziffer eins bis 3 angeführten Urkunden:
a)Litera aVerlobte zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr den Gerichtsbeschluss über die Ehefähigkeitserklärung,
b)Litera bminderjährige Verlobte die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder den Gerichtsbeschluss, mit dem die Zustimmung ersetzt wird,
(Anm.: lit. c aufgehoben durch Art. 3 Z 5, BGBl. II Nr. 209/2018)Anmerkung, Litera c, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2018,)
5.Ziffer 5wenn sie bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Partnerschaft lebten weiters die Heiratsurkunde der letzten Ehe oder die Partnerschaftsurkunde der letzten eingetragenen Partnerschaft sowie den Nachweis über deren Auflösung oder Nichtigerklärung; im Falle einer ausländischen Entscheidung über deren Auflösung oder Nichtigerklärung die mit der Rechtskraftbestätigung versehene gerichtliche Entscheidung über die Anerkennung, sofern nicht die Brüssel IIb-Verordnung anwendbar ist oder die ausländische Eheentscheidung inzident anerkannt werden kann;
6.Ziffer 6auf Verlangen weitere Urkunden oder Nachweise, wenn dies zur Beurteilung der Ehefähigkeit oder der Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, oder für Eintragungen in das ZPR im Zusammenhang mit der Eheschließung oder der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich ist.
(2)Absatz 2Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Urkunden vorzulegen:Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 angeführten Urkunden vorzulegen:
1.Ziffer einseine Bestätigung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können;
2.Ziffer 2weitere Urkunden, die nach dem Recht, das für sie auf Grund ihres Personalstatutes maßgebend ist, für die Eheschließung oder die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erforderlich sind.
(3)Absatz 3Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Absatz eins und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 PStG-DV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 PStG-DV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 PStG-DV 2013