§ 28 PStG-DV 2013

PStG-DV 2013 - Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Personenstandsurkunden werden nach dem Muster der Anlagen 4 bis 5c (Geburtsurkunde), 6 bis 6g (Heiratsurkunde), 7 bis 7g (Partnerschaftsurkunde), 8 bis 8c (Sterbeurkunde) und 9 bis 9g (Urkunden zu Tot- und Fehlgeburten) ausgestellt. Die Fertigung der Anlagen 4a, 5b, 5c, 6d, 6e, 6f, 6g, 7d, 7e, 7f, 7g, 8b, 8c, 9b, 9c, 9f, 9g und 10a erfolgt mittels Amtssignatur (§§ 19 f des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004). Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten wird eine schematische Abbildung des Bundeswappens angedruckt.

(2) Personenstandsurkunden nach § 53 Abs. 5 PStG 2013 sind auf weißem Papier mit Mindestgewicht 100g/m2, Schriftart Arial, Amtssiegel, Name und Unterschrift auszustellen.

(3) Die sich aus zwischenstaatlichen Übereinkommen ergebende Pflicht zur Verwendung darin vorgesehener Vordrucke wird durch Abs. 1 nicht berührt.

(4) Bestätigungen über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Ehe sowie das Bestehen oder Nichtbestehen einer eingetragenen Partnerschaft gemäß § 58 PStG 2013 haben dem Muster der Anlage 10 oder 10a zu entsprechen.

In Kraft seit 01.04.2017 bis 31.12.9999
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