§ 16 PStG-DV 2013

PStG-DV 2013 - Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Personenstandsbehörden und Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres zumindest einen Zuständigen für die Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung für das ZPR zu benennen.

(2) Als Zuständige können auch Auftragsverarbeiter in Anspruch genommen und benannt werden.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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