Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsDie Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) gemäß § 13 Abs. 4 und § 38 Abs. 5 PStG 2013. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.Die Eltern sind auf die Rechtsvorschriften über die Namensführung ihrer Kinder hinzuweisen. Diese Belehrung entfällt bei der Abgabe von kindesnamensrechtlichen Erklärungen unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und Paragraph 38, Absatz 5, PStG 2013. Kindesnamensrechtliche Erklärungen sind zu beurkunden und einzutragen.
(2)Absatz 2Die Eintragung hat den Personenstand zum Zeitpunkt der Geburt darzustellen.
In Kraft seit 23.12.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 PStG-DV 2013
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 PStG-DV 2013 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 PStG-DV 2013