§ 29 PStG-DV 2013 Beurkundung und Beglaubigung

PStG-DV 2013 - Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Bei der Beglaubigung einer Urkunde nach § 53 Abs. 6 PStG 2013 durch die Bezirksverwaltungsbehörde oder der Überbeglaubigung durch den Landeshauptmann ist die Echtheit der Unterschrift und des Amtssiegels der Behörde, die die Urkunde ausgestellt oder beglaubigt hat, sowie die Eigenschaft des Unterzeichners zu bestätigen.

(2) Die Eintragung eines schwebend unwirksamen Vaterschaftsanerkenntnisses (§ 147 Abs. 1 ABGB) erfolgt durch jene Personenstandsbehörde, die die letzte der erforderlichen Zustimmungserklärungen entgegengenommen hat.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 29 PStG-DV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 29 PStG-DV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 29 PStG-DV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 29 PStG-DV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 29 PStG-DV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28 PStG-DV 2013
§ 30 PStG-DV 2013