Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSofern Abfragen oder Zugriffe auf das ZPR nicht im Wege des Portalverbunds erfolgen, gelten die §§ 15 Abs. 2, 16 bis 27.Sofern Abfragen oder Zugriffe auf das ZPR nicht im Wege des Portalverbunds erfolgen, gelten die Paragraphen 15, Absatz 2,, 16 bis 27.
(2)Absatz 2Im Sinne dieser Verordnung sind hinsichtlich des ZPR:
1.Ziffer einsAbfrageberechtigte: Personen, denen gemäß §§ 44 Abs. 2, 47 und 48 PStG 2013 eine Abfragemöglichkeit aus dem ZPR im Datenfernverkehr eingeräumt wurde,Abfrageberechtigte: Personen, denen gemäß Paragraphen 44, Absatz 2,, 47 und 48 PStG 2013 eine Abfragemöglichkeit aus dem ZPR im Datenfernverkehr eingeräumt wurde,
2.Ziffer 2Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZPR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.
In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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