§ 37 PStG-DV 2013

PStG-DV 2013 - Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Personenstandsbücher sind gemäß § 61 Abs. 4 PStG 2013 bis 1. November 2014 weiterzuführen.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
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