§ 12 PStG-DV 2013

PStG-DV 2013 - Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Werden von einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Einrichtung eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehene oder aufgrund eines bilateralen Abkommens gleichgestellte akademische Grade eingetragen, hat dies in abgekürzter Form zu erfolgen. Ist in der Verleihungsurkunde keine abgekürzte Form enthalten, so hat die Eintragung in geeigneter abgekürzter Form zu erfolgen. Standesbezeichnungen dürfen nur dann eingetragen werden, wenn dafür eine gesonderte gesetzliche Grundlage besteht.

(2) Für die Eintragung eines akademischen Grades oder einer Standesbezeichnung genügt die Vorlage einer inländischen Personenstandsurkunde, in die der akademische Grad oder die Standesbezeichnung eingetragen worden ist. Im Zweifel kann die Vorlage der Verleihungsurkunde verlangt werden.

(3) Wenn ein ausländischer akademischer Grad in Österreich nostrifiziert wurde, ist ausschließlich der im entsprechenden Bescheid genannte österreichische akademische Grad einzutragen.

In Kraft seit 01.11.2013 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 PStG-DV 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 PStG-DV 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 PStG-DV 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 PStG-DV 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 PStG-DV 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis PStG-DV 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 PStG-DV 2013
§ 13 PStG-DV 2013