§ 73d PO 1995 Erhöhung des Ruhegenusses

Pensionsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß Abs. 2 bis 6 zu berechnen. Soweit Abs. 2 bis 6 nichts anderes vorsehen, sind dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(3) 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in Verbindung mit § 73f Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

1.

dem Gehalt und

2.

den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand erreicht hat.

(5) Ist bei Ausscheiden aus dem Dienststand die für die nächste Vorrückung oder die für die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage erforderliche Zeit verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre oder der Beamte bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.

(6) Der Vergleichsruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 und § 5 Abs. 2 bis 45 nicht übersteigen und 40 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

(7) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, so sind die Berechnungen gemäß Abs. 8 oder 9 durchzuführen. Ergibt sich dabei ein Erhöhungsbetrag, dann ist der Ruhegenuß um diesen Betrag zu erhöhen.

(8) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß 2 034,84 Euro, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1.

Der Ruhegenuß ist vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen.

2.

Der sich aus Z 1 ergebende Betrag ist durch den Vergleichsruhegenuß zu dividieren. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit jenem Teil des Vergleichsruhegenusses, der über 2 034,84 Euro liegt, zu multiplizieren.

3.

Der sich aus Z 2 ergebende Betrag ist um 7 % von 2 034,84 Euro zu erhöhen.

4.

Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so ist die Differenz zwischen diesen Beträgen der Erhöhungsbetrag. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(9) Übersteigt die Vergleichspension 2 034,84 Euro nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1.

Vom Vergleichsruhegenuß sind 25 % von 2 034,84 Euro abzuziehen.

2.

Der sich aus Z 1 ergebende Betrag ist durch 21 801,85 Euro zu dividieren. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Dezimalstellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3.

Der Vergleichsruhegenuß ist mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl zu multiplizieren.

4.

Ist der sich aus Z 3 ergebende Betrag höher als der Ruhegenuß, so ist die Differenz zwischen diesen Beträgen der Erhöhungsbetrag. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(9a) Der Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 4, § 9, § 29a Abs. 5 letzter Satz und § 73f Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.

(10) Die Landesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr - erstmals für das Jahr 2004 - festzusetzen, mit dem die Beträge von 2 034,84 Euro und 21 801,85 Euro in Abs. 8 und 9 zu vervielfachen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 zu orientieren.

(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten nur für den Beamten, der nach dem 30. November 2002 aus dem Dienststand ausscheidet und sein 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2015

(1) Anläßlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuß gemäß Abs. 2 bis 6 zu berechnen. Soweit Abs. 2 bis 6 nichts anderes vorsehen, sind dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

(2) Der Vergleichsruhegenuß wird auf der Grundlage des ruhegenußfähigen Monatsbezuges und der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(3) 80 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges bilden die volle Ruhegenußbemessungsgrundlage. § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz in Verbindung mit § 73f Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus

1.

dem Gehalt und

2.

den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen,

die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte bei Ausscheiden aus dem Dienststand erreicht hat.

(5) Ist bei Ausscheiden aus dem Dienststand die für die nächste Vorrückung oder die für die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage erforderliche Zeit verstrichen, dann ist der Beamte so zu behandeln, als ob die Vorrückung bereits eingetreten wäre oder der Beamte bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage oder erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte.

(6) Der Vergleichsruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 und § 5 Abs. 2 bis 45 nicht übersteigen und 40 % des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht unterschreiten.

(7) Ist der Vergleichsruhegenuß höher als der Ruhegenuß, so sind die Berechnungen gemäß Abs. 8 oder 9 durchzuführen. Ergibt sich dabei ein Erhöhungsbetrag, dann ist der Ruhegenuß um diesen Betrag zu erhöhen.

(8) Übersteigt der Vergleichsruhegenuß 2 034,84 Euro, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1.

Der Ruhegenuß ist vom Vergleichsruhegenuß abzuziehen.

2.

Der sich aus Z 1 ergebende Betrag ist durch den Vergleichsruhegenuß zu dividieren. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Dezimalstellen zu runden und mit jenem Teil des Vergleichsruhegenusses, der über 2 034,84 Euro liegt, zu multiplizieren.

3.

Der sich aus Z 2 ergebende Betrag ist um 7 % von 2 034,84 Euro zu erhöhen.

4.

Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so ist die Differenz zwischen diesen Beträgen der Erhöhungsbetrag. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(9) Übersteigt die Vergleichspension 2 034,84 Euro nicht, so ist der Erhöhungsbetrag wie folgt zu berechnen:

1.

Vom Vergleichsruhegenuß sind 25 % von 2 034,84 Euro abzuziehen.

2.

Der sich aus Z 1 ergebende Betrag ist durch 21 801,85 Euro zu dividieren. Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Dezimalstellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3.

Der Vergleichsruhegenuß ist mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl zu multiplizieren.

4.

Ist der sich aus Z 3 ergebende Betrag höher als der Ruhegenuß, so ist die Differenz zwischen diesen Beträgen der Erhöhungsbetrag. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(9a) Der Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung des § 7 Abs. 4, § 9, § 29a Abs. 5 letzter Satz und § 73f Abs. 2 nicht zu berücksichtigen.

(10) Die Landesregierung hat zur Vermeidung unverhältnismäßiger Härten bis spätestens 15. Dezember eines jeden Jahres durch Verordnung einen Anpassungsfaktor für das folgende Kalenderjahr - erstmals für das Jahr 2004 - festzusetzen, mit dem die Beträge von 2 034,84 Euro und 21 801,85 Euro in Abs. 8 und 9 zu vervielfachen sind. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 46 Abs. 3 zu orientieren.

(11) Die Abs. 1 bis 10 gelten nur für den Beamten, der nach dem 30. November 2002 aus dem Dienststand ausscheidet und sein 60. Lebensjahr vor dem 1. Dezember 2019 vollendet.

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