§ 79 Oö. KWO

Oö. Kommunalwahlordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.10.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Landtagswahl ist unter Zugrundelegung der nach diesem Landesgesetz abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen. Gesonderte Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl sind nicht anzulegen. Wahlberechtigte, die aus der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a) ins Wählerverzeichnis übernommen werden, sind im Wählerverzeichnis durch den Buchstaben „E“ zu kennzeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

(2) Für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind keine Wahlkarten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl, jedoch nur bei einer Wahlbehörde jener Gemeinde, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 27/2009LGBl. Nr. 93/2020)

(2a) An wahlberechtigte Unionsbürger sind - abweichend vom Abs. 2 - für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters eigene Wahlkarten auszustellen, die mit einem „E“ zu kennzeichnen sind. Diese Wahlkarten berechtigen nur zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl und zur Bürgermeisterwahl und nur bei einer Wahlbehörde jener Gemeinde, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 43/2001LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Wahlwerbende Parteien, die das Recht hätten, sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahl in jedes Wahllokal der Gemeinde Wahlzeugen zu entsenden, dürfen dieses Recht nur nach den für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen ausüben. Die entsendeten Wahlzeugen gelten jedoch auch als Wahlzeugen der wahlwerbenden Partei bei der Gemeinderatswahl.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

Stand vor dem 29.10.2020

In Kraft vom 01.04.2009 bis 29.10.2020

(1) Die Landtagswahl ist unter Zugrundelegung der nach diesem Landesgesetz abgeschlossenen Wählerverzeichnisse durchzuführen. Gesonderte Wählerverzeichnisse für die Landtagswahl sind nicht anzulegen. Wahlberechtigte, die aus der Unionsbürger-Wählerevidenz (§ 18a) ins Wählerverzeichnis übernommen werden, sind im Wählerverzeichnis durch den Buchstaben „E“ zu kennzeichnen. (Anm: LGBl. Nr. 43/2001)

(2) Für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind keine Wahlkarten auszustellen. Eine für die Landtagswahl ausgestellte Wahlkarte berechtigt auch zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl, jedoch nur bei einer Wahlbehörde jener Gemeinde, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 27/2009LGBl. Nr. 93/2020)

(2a) An wahlberechtigte Unionsbürger sind - abweichend vom Abs. 2 - für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters eigene Wahlkarten auszustellen, die mit einem „E“ zu kennzeichnen sind. Diese Wahlkarten berechtigen nur zur Abgabe der Stimme für die Gemeinderatswahl und zur Bürgermeisterwahl und nur bei einer Wahlbehörde jener Gemeinde, von der die Wahlkarte ausgestellt wurde.Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 43/2001LGBl. Nr. 93/2020)

(3) Wahlwerbende Parteien, die das Recht hätten, sowohl für die Landtagswahl als auch für die Gemeinderatswahl in jedes Wahllokal der Gemeinde Wahlzeugen zu entsenden, dürfen dieses Recht nur nach den für die Landtagswahl geltenden Bestimmungen ausüben. Die entsendeten Wahlzeugen gelten jedoch auch als Wahlzeugen der wahlwerbenden Partei bei der Gemeinderatswahl.

(Anm: LGBl. Nr. 93/2020)

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