1. ABSCHNITT
Bringungsrechte und Bringungsanlagen
Bringungsrechte
(1) Ein Bringungsrecht im Sinn dieses Landesgesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, eingeräumte Recht, Personen, Tiere und Sachen über fremden Grund zu bringen. Die Rechtseinräumung erfolgt mit Bescheid der Agrarbehörde.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
1. | eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten; | |||||||||
2. | eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten; | |||||||||
3. | die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern; | |||||||||
4. | die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern. |
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Art, Inhalt, Umfang und Ausübung von Bringungsrechten
(1) Die Agrarbehörde hat die Art, den Inhalt und den Umfang des Bringungsrechtes - unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien und auf öffentliche Interessen, insbesondere auf den Gebieten des Forstwesens, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Umweltschutzes, des Almschutzes, der Raumordnung, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Bergwesens, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der öffentlichen Versorgung und Entsorgung, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes - so festzusetzen, daß
1. | die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen, | |||||||||
2. | Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden, | |||||||||
3. | fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes sowie Rechte Dritter daran in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden und | |||||||||
4. | möglichst geringe Kosten verursacht werden. |
(2) Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile gemäß Abs. 1 Z. 1 ist insbesondere auch zu berücksichtigen, inwieweit der Bringungsnotstand von seiten des Antragstellers selbst verursacht wurde.
(3) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrundeliegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen solchen Zeitraum einzuräumen, der den gegenwärtigen oder glaubhaft gemachten geplanten Bewirtschaftungsvorgängen auf dem berechtigten Grundstück entspricht. Ein Bringungsrecht, das auf Antrag eines Pächters eingeräumt wird, ist längstens auf die Dauer des Pachtverhältnisses zu beschränken.
(4) Umfaßt das Bringungsrecht auch die Berechtigung zur Errichtung oder Ausgestaltung einer Bringungsanlage, ist zugleich mit der Rechtseinräumung eine angemessene, fünf Jahre nicht übersteigende Frist für die Durchführung dieser Maßnahmen festzusetzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die eingeräumte Berechtigung als erloschen. Die Frist ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß sich die Durchführung der Maßnahmen ohne sein Verschulden verzögert hat.
(5) Bei der Einräumung des Bringungsrechtes können erforderlichenfalls Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.
(6) Bringungsrechte sind möglichst schonend auszuüben. Besteht ein Bringungsrecht nur in der Berechtigung, über fremden Grund zu gehen oder zu fahren, ist dessen Beschotterung, Asphaltierung, Betonierung und dergleichen nur im Einvernehmen mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zulässig. Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zum Viehtrieb, ist bei dessen Ausübung in geeigneter Weise vorzusorgen, daß das Vieh nicht vom Triebweg abweichen kann.
Bringungsanlagen
(1) Bringungsanlagen im Sinn dieses Landesgesetzes sind nicht-öffentliche Geh- und Fahrwege, Materialseilwege ohne öffentlichen oder beschränkt-öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen samt dem erforderlichen Zubehör.
(2) An Bringungsanlagen ist das Entstehen von Gemeingebrauch durch langjährige Übung ausgeschlossen.
(3) Bringungsanlagen müssen unter Bedachtnahme auf ihre Zweckbestimmung so benützt und erhalten werden, daß dadurch Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft oder Sachbeschädigungen nicht verursacht werden.
(4) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat im Zuge der Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage auch die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücksteilen in unmittelbarer Nähe der Trasse durch das Befahren mit Bau- und Erhaltungsfahrzeugen und die vorübergehende Lagerung von Baustoffen zu dulden. Dabei entstehende Flurschäden oder Ertragsentgänge sind ihm vom Berechtigten zu vergüten.
(5) Für den Zweck der Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung eines Geh- und Fahrweges darf die auf der Wegtrasse anfallende Bodensubstanz (Erde, Schotter, Steine etc.) ohne gesonderte Entschädigung verwendet werden.
Befugnis zur Benützung von Bringungsanlagen
(1) Geh- und Fahrwege, deren Ausführung dem Rechtseinräumungsbescheid entspricht, dürfen
1. | von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der berechtigten und belasteten Grundstücke, | |||||||||
2. | von den Hausangehörigen und Arbeitskräften der unter Z. 1 angeführten Personen, | |||||||||
3. | von Personen, welche die in Z. 1 angeführten Personen zu sich kommen lassen, | |||||||||
benützt werden. |
(2) Auf Seilwegen ist eine Personenbeförderung nur zulässig, wenn die technische Ausstattung hiefür hinreichend Sicherheit bietet und in der Benützungsbewilligung (§ 6 Abs. 2) die Personenbeförderung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Agrarbehörde hat den Kreis der benützungsberechtigten Personen möglichst einzuschränken. Dabei ist die unentgeltliche Beförderung der im § 51 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 aufgezählten Personen zuzulassen.
(3) Wird eine Bringungsanlage im Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks mitbenützt, hat dieser dem Halter der Bringungsanlage einen angemessenen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, die Ausgestaltung, die Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage zu leisten.
(4) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2), hat deren Halter Anspruch auf angemessene Beiträge des Benützungsberechtigten zum Aufwand für die Errichtung, die Ausgestaltung, die Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage.
(5) Kommt über die Beiträge zum Aufwand gemäß Abs. 3 und 4 kein Übereinkommen zustande, hat die Agrarbehörde die Beiträge in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 und 3 festzusetzen.
Bewilligungspflicht für Seilwege
(1) Ein Seilweg darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder geändert werden. Dem Bewilligungsantrag ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter Lageskizze anzuschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Rechtseinräumung vorliegen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Ein Seilweg darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Agrarbehörde die Bewilligung hiezu erteilt hat (Benützungsbewilligung). Diese ist zu erteilen, wenn die technische Ausführung der Anlage der Bewilligung nach Abs. 1 entspricht. Gleichzeitig mit der Benützungsbewilligung sind die nach der Art der Anlage notwendigen Erhaltungs-, Wartungs- und Betriebsvorschriften zu erlassen.
Entschädigung
(1) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks, weiters allfällige andere dinglich oder obligatorisch Berechtigte haben Anspruch auf Entschädigung für alle durch die Einräumung des Bringungsrechtes verursachten vermögensrechtlichen Nachteile.
(2) Soweit über die Art und Höhe der Entschädigung kein Übereinkommen zwischen den Betroffenen zustandekommt, hat die Agrarbehörde gleichzeitig mit der Einräumung des Bringungsrechtes über die geltend gemachten Entschädigungsansprüche zu entscheiden und eine vom Berechtigten zu leistende Entschädigung in Geld festzusetzen. Bei der Bemessung der Entschädigung sind wissenschaftlich anerkannte Wertermittlungsverfahren anzuwenden. Als solche kommen insbesondere das Vergleichswertverfahren, das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren in Betracht. Neben der Art, dem Inhalt und dem Umfang des eingeräumten Bringungsrechtes sind bei der Bemessung der Entschädigung insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. | die Wertminderung des belasteten Grundstücks; | |||||||||
2. | die Wertveränderung der vom Bringungsrecht nicht unmittelbar betroffenen Grundflächen des belasteten Eigentümers; | |||||||||
3. | Wirtschaftserschwernisse, wie insbesondere Durchschneidungsnachteile; | |||||||||
4. | bei forstwirtschaftlichen Grundstücken die Vermögensminderung durch die vorzeitige Nutzung (Hiebsunreife) und durch Randschäden; | |||||||||
5. | die Vorteile infolge der gänzlichen oder teilweisen Aufhebung einer Felddienstbarkeit (§ 11). |
(3) Der Wert der besonderen Vorliebe und jene Verhältnisse, die offenbar in der Absicht hervorgerufen worden sind, sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen, bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung außer Betracht.
(4) Die Agrarbehörde kann anstelle einer einmaligen eine jährlich zu leistende Entschädigung festsetzen.
(5) Soweit zu entschädigende Nachteile erst nach der Festsetzung der Entschädigung erkennbar werden, gebührt auch hiefür eine Entschädigung, die der Benachteiligte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres ab der Erkennbarkeit des Nachteils bei der Agrarbehörde beantragen kann.
Einlösung von Grundflächen
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage, hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks Anspruch auf die Einlösung
1. | der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche und | |||||||||
2. | der nicht beanspruchten Restflächen, soweit diese nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden können. |
(2) Über einen Antrag auf Einlösung hat die Agrarbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Im Fall der Stattgebung sind die von der Einlösung betroffenen Grundstücke dem Bringungsberechtigten unter Festsetzung des Einlösungspreises und allfälliger Entschädigungen anderer dinglich oder obligatorisch Berechtigter nach Maßgabe des § 7 zuzuteilen; allfällige bereits erbrachte Entschädigungen sind anzurechnen.
Enteignung von Grundflächen
(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft (§ 12) zu deren Gunsten gegen Entschädigung dann enteignet werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der für die Anlage erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Bringungsgemeinschaft steht und die durch die Enteignung erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen.
(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat die Agrarbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Im Fall der Stattgebung hat die Agrarbehörde zugleich eine Entschädigung in Geld nach Maßgabe des § 7 festzusetzen; allfällige bereits erbrachte Entschädigungen sind anzurechnen.
Änderung und Aufhebung von Bringungsrechten
(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes oder für die Festsetzung der Entschädigung maßgebend waren, geändert, hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht einschließlich der Entscheidung über die Entschädigung auf Antrag des Berechtigten oder des Verpflichteten den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben. Die Agrarbehörde hat bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, inwieweit sich die bei der Einräumung des Bringungsrechtes geschätzten vermögensrechtlichen Nachteile tatsächlich ausgewirkt haben, sowie darauf, ob durch die Aufhebung des Bringungsrechtes der frühere Wert der belasteten Liegenschaft wiederhergestellt wird.
(2) Wird ein Bringungsrecht, mit dem eine Bringungsanlage verbunden ist, geändert oder aufgehoben, hat die Agrarbehörde gleichzeitig zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat. Hiebei ist § 3 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Bleibt die Bringungsanlage weiter bestehen, ist der notwendige Erhaltungsaufwand vom bisherigen Halter zu tragen. Wird diese Pflicht vom Eigentümer des belasteten Grundstücks übernommen, ist ihm die Bringungsanlage zu überlassen.
(3) Die Beseitigung der Bringungsanlage ist jedenfalls dann anzuordnen, wenn im Fall ihres Weiterbestandes Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachen zu erwarten wären. Die Kosten der Beseitigung der Bringungsanlage sind vom bisher Berechtigten zu tragen.
(4) Ist der Bedarf an einer Bringungsanlage dauernd weggefallen, sind eingelöste oder enteignete Grundflächen auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Gesamtrechtsnachfolgers gegen eine angemessene Entschädigung rückzuübereignen. Werden eingelöste oder enteignete Grundflächen nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft des Einlösungs- oder Enteignungsbescheides für den Zweck der Einlösung oder Enteignung verwendet, gilt auch dies als Wegfall des Bedarfs. Die Entschädigung für die Rückübereignung ist in sinngemäßer Anwendung des § 7 festzusetzen; hiebei ist auch auf die Höhe der bereits anläßlich der Einlösung oder Enteignung erbrachten Entschädigung Bedacht zu nehmen.
Aufhebung und Regelung von Felddienstbarkeiten
(1) Ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung sind Felddienstbarkeiten, die durch eine Maßnahme nach diesem Landesgesetz ganz entbehrlich werden, von der Agrarbehörde entschädigungslos aufzuheben.
(2) Soweit Felddienstbarkeiten durch eine Maßnahme nach diesem Landesgesetz nur teilweise entbehrlich werden, ist ihre Ausübung von der Agrarbehörde nach Maßgabe des noch vorhandenen Bedarfes zu regeln.
2. ABSCHNITT
Bringungsgemeinschaften
Allgemeines
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 1) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, dann bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Die Agrarbehörde hat die Bildung der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid festzustellen und zugleich eine Frist für die Vorlage der Satzung (§ 13) zu setzen.
(3) Auf Antrag oder von Amts wegen können in eine Bringungsgemeinschaft auch die Eigentümer solcher Grundstücke einbezogen werden, die durch die zu errichtende oder bereits bestehende Bringungsanlage einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, der den der Bringungsgemeinschaft allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, ordnungsgemäß zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und nach Maßgabe des Anteilsverhältnisses (§ 14 Abs. 2) auf ihre Mitglieder umzulegen. Im erforderlichen Ausmaß können von den Mitgliedern Beiträge eingehoben werden, die der Bildung einer Rücklage für die Erhaltung dienen.
(5) Die Bringungsgemeinschaft ist durch die Agrarbehörde von Amts wegen aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
Satzung
(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Organisation und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. Diese muß neben einem Verzeichnis der die Mitgliedschaft begründenden Grundstücke insbesondere Bestimmungen enthalten über
1. | den Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft; | |||||||||
2. | die Rechte und Pflichten der Mitglieder; | |||||||||
3. | den Ein- und Austritt von Mitgliedern; | |||||||||
4. | das Anteilsverhältnis für die Abstimmung und für die Umlegung der Kosten; | |||||||||
5. | die Zusammensetzung, Wahl, Beschlußerfordernisse, Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Organe; | |||||||||
6. | den Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluß und die Rechnungsprüfung; | |||||||||
7. | die Schlichtung von Streitigkeiten, die zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen; | |||||||||
8. | die Regelung der Verbindlichkeiten und Liquidierung des Vermögens im Fall der Auflösung der Bringungsgemeinschaft. |
(2) Als Organe sind jedenfalls die Vollversammlung, der Vorstand und der Obmann vorzusehen. Der Vorstand besteht bei einer Mitgliederzahl bis 20 aus dem Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl 20, erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder für je angefangene zehn Mitglieder um ein weiteres Mitglied. Miteigentümer eines Grundstücks sind zusammen als ein Mitglied zu zählen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
(3) Der Obmann vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Er darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit Vertretungshandlungen, die der Bringungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vornehmen. Dem Obmann obliegt die Geschäftsführung und bei einer Mitgliederzahl bis 20 auch die laufende Verwaltung, die sonst dem Vorstand zukommt. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen.
(4) Der Obmann, sein Stellvertreter sowie allfällige weitere Vorstandsmitglieder und sonstige Organe werden von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
(5) Bei Wahlen in der Vollversammlung und bei Beschlußfassungen im Vorstand kommt jedem Mitglied eine Stimme zu. In allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung diesem Landesgesetz entspricht.
(7) Die Agrarbehörde hat mit Bescheid eine Satzung zu erlassen, wenn diese von der Bringungsgemeinschaft nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 12 Abs. 2) vorgelegt wird.
Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 12 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken (einbezogene Grundstücke) verbunden.
(2) Das Anteilsverhältnis, nach dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, ist, wenn darüber kein Übereinkommen zustandekommt, durch die Agrarbehörde von Amts wegen festzusetzen. Hiebei sind die Art, die Lage und das Flächenausmaß der einbezogenen Grundflächen (Vorteilsflächen) sowie der zu erwartende Umfang der Benützung der Bringungsanlage (Transportbedarf und zu benützende Streckenlänge) unter Berücksichtigung des benützungsberechtigten Personenkreises (§ 5) maßgebend. Außerdem sind der wirtschaftliche Vorteil der Anlage für das einzelne Mitglied gegenüber einer allenfalls früher bestandenen Bringungsmöglichkeit und eine allfällige durch die Linienführung der Anlage bedingte unvollständige Erschließung von Grundstücken (Abseitslage) entsprechend zu berücksichtigen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Anteilsverhältnis für die Erhaltung abweichend vom Anteilsverhältnis für die Errichtung festgelegt werden.
(3) Haben sich die für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert, hat die Agrarbehörde über Antrag der Bringungsgemeinschaft oder eines Mitgliedes das Anteilsverhältnis im Sinn des Abs. 2 entsprechend zu ändern.
(4) Eigentümer neu einbezogener Grundstücke haben die auf sie entfallenden Beiträge zu den von den übrigen Mitgliedern für die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage bereits erbrachten Leistungen nachträglich an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten (Abgeltungsbetrag). Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Bringungsgemeinschaft aufgelöst (§ 12 Abs. 5) oder das Ausscheiden des Mitgliedes verfügt wird.
Beitragsleistungen
(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung endet, soweit es sich nicht um Beitragsrückstände handelt, mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 5).
(2) Die Bringungsgemeinschaft hat den Aufwand, der ihr aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, nach dem Anteilsverhältnis auf die Mitglieder umzulegen. Die Beitragsleistung ist zwei Wochen nach dem Tag ihrer Vorschreibung, welche durch das nach der Satzung zuständige Organ nachweislich erfolgen muß, fällig. Wird von einem Mitglied die Leistungspflicht nicht anerkannt, hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden, wenn dies das Mitglied binnen zwei Wochen nach der Vorschreibung bei der Agrarbehörde beantragt. In diesem Fall wird die Fälligkeit der Leistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die Agrarbehörde aufgeschoben.
(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen durch die Bringungsgemeinschaft gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG). Zur Eintreibung dieser Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften als Anspruchsberechtigten die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt.
Aufsicht
(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaft obliegt der Agrarbehörde.
(2) Die Agrarbehörde hat eine Bringungsgemeinschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Erhaltung der Bringungsanlage, vernachlässigt, zu verhalten, innerhalb angemessener Frist die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchführen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.
(3) Unterläßt die Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen diese ihre satzungsgemäßen Aufgaben, hat die Agrarbehörde einen Sachwalter zu bestellen und diesen mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft zu betrauen.
(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, von der Agrarbehörde zu vollziehen. Agrarbehörde ist die Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(2) Mit Ausnahme jener Angelegenheiten, in denen die Vollziehung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen oder Bewilligungen, die für Bringungsanlagen nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sowie auf die Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß § 7 und § 8 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995.
(3) Ist für die Einräumung eines Bringungsrechts eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen.
(4) Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Die Agrarbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung.
(5) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat dabei die für diese Angelegenheiten geltenden Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden und den Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.
(6) Die Agrarbehörde ist ferner dafür zuständig, auf Antrag, mit Ausschluss des sonstigen Rechtsweges, über Streitigkeiten zu entscheiden, die
1. | den Bestand, Inhalt, Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechts betreffen, | |||||||||
2. | Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Landesgesetz betreffen, | |||||||||
3. | zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, soweit diese Streitigkeiten nicht bereits innerhalb der Gemeinschaft beigelegt werden konnten; in diesen Fällen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß anzuwenden. |
(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Agrarbehörde und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Senate.
(2) Dem Senat hat eine auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundige Laienrichterin bzw. ein auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundiger Laienrichter anzugehören.
(3) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter ist ein Ehrenamt. Niemand ist zur Annahme eines solchen Amtes verpflichtet.
(4) Fachkundige Laienrichterinnen bzw. Laienrichter müssen österreichische Staatsangehörige und voll handlungsfähig sein. Sie dürfen nicht wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt worden sein, außer die Strafe ist getilgt oder die Voraussetzungen des § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, liegen vor. § 208 Abs. 1 RStDG gilt sinngemäß.
(5) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Sie bzw. er ist vor Antritt ihres bzw. seines Amtes von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten zu beeiden. Das Amt beginnt mit der Angelobung. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Für die fachkundige Laienrichterin bzw. den fachkundigen Laienrichter ist in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen für den Fall der Verhinderung mindestens eine Ersatzrichterin bzw. ein Ersatzrichter zu bestellen.
(6) Das Amt als fachkundige Laienrichterin bzw. fachkundiger Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter endet
1. | mit Ablauf der Bestelldauer, wenn aber die Bestellung der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters nach diesem Zeitpunkt erfolgt, mit dem Amtsantritt der nachfolgenden fachkundigen Laienrichterin bzw. des nachfolgenden fachkundigen Laienrichters oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichters, und wenn aber die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung im Verfahren teilgenommen hat, erst mit Beendigung dieses Verfahrens, | |||||||||
2. | durch Tod, | |||||||||
3. | durch Verzicht oder | |||||||||
4. | durch Amtsenthebung. | |||||||||
Der Verzicht ist der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich zu erklären. Er wird eine Woche nach Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn kein späterer Zeitpunkt in der Verzichtserklärung angegeben ist, wirksam. |
(7) Der Personalsenat (§ 8 Abs. 2a Oö. LVwGG) des Landesverwaltungsgerichts hat eine fachkundige Laienrichterin bzw. einen fachkundigen Laienrichter oder Ersatzrichterin bzw. Ersatzrichter seines Amtes zu entheben, wenn diese bzw. dieser
1. | eine der gesetzlichen Bestellungsvoraussetzungen verliert, | |||||||||
2. | auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung ihre bzw. seine richterlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, | |||||||||
3. | unentschuldigt die Amtspflichten wiederholt vernachlässigt oder | |||||||||
4. | ein Verhalten setzt, das mit dem Ansehen des Amtes unvereinbar ist. | |||||||||
(Anm: LGBl. Nr. 8/2020) |
(8) Die fachkundige Laienrichterin bzw. der fachkundige Laienrichter und die Ersatzrichterin bzw. der Ersatzrichter sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig; sie haben hiebei die mit dem Richteramt verbundenen Befugnisse in vollem Umfang.
(9) Der fachkundigen Laienrichterin bzw. dem fachkundigen Laienrichter und der Ersatzrichterin bzw. dem Ersatzrichter gebührt für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben eine Entschädigung. Die Höhe dieser Entschädigung legt die Landesregierung durch Verordnung fest.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
Das Landesverwaltungsgericht hat der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftliche Ausfertigungen der in den Angelegenheiten dieses Landesgesetzes ergangenen Erkenntnisse zu übermitteln.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
Zur Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz sind die Organe der Agrarbehörde und die Organe des Landesverwaltungsgerichts sowie die von diesen Organen ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren, ferner die notwendigen Ermittlungen und Arbeiten durchzuführen sowie Markierungen, Grenzzeichen und sonstige Behelfe anzubringen. Die Ausübung dieser Berechtigungen hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen. Vor dem Betreten oder Befahren eines Grundstücks, das Bergbauzwecken dient, ist der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
Rechtsnachfolge, Parteienerklärungen, Übereinkommen
(1) Im Fall eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstücks in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.
(2) Die während des Verfahrens durch rechtskräftige Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.
(3) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Übereinkommen (Vergleiche) bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen und Übereinkommen (Vergleiche) können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn der Widerruf den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen oder eine erhebliche Störung des Verfahrens bewirken würde, oder wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden.
Vermessung und Vermarkung,
Eintragungen in die öffentlichen Bücher
(1) Die Agrarbehörde hat die zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlichen Vermessungen und Vermarkungen unter sinngemäßer Anwendung des Vermessungsgesetzes und des Liegenschaftsteilungsgesetzes vorzunehmen.
(2) Der Bestand eines Bringungsrechtes ist von dessen Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.
(3) Werden auf Grund von rechtskräftigen Bescheiden nach diesem Landesgesetz Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.
(4) Das Bringungsrecht ist im Grundbuch einzutragen, wenn nicht aus den Verhältnissen in der Natur auf sein Bestehen geschlossen werden kann; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der Agrarbehörde festzustellen.
Gebühren- und Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in Angelegenheiten dieses Landesgesetzes sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. | den Bescheiden, die auf Grund dieses Landesgesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt; | |||||||||
2. | die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die von diesen Organen ermächtigten Personen daran hindert, die ihnen eingeräumten Befugnisse (§ 18) auszuüben; | |||||||||
3. | Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafbeträge fließen dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu.
Verweisungen
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
- | Eisenbahngesetz 1957, BGBl. Nr. 60/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 899/1993; | |||||||||
- | Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 343/1989; | |||||||||
- | Vermessungsgesetz, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 480/1980. |
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich eine bestimmte Fassung genannt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Bringungsrechtegesetz, LGBl. Nr. 19/1962, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1982 außer Kraft. Bringungsrechte, Bringungsanlagen und Bringungsrechtsgenossenschaften im Sinn des Oö. Bringungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 19/1962, gelten als Bringungsrechte, Bringungsanlagen und Bringungsgemeinschaften im Sinn dieses Landesgesetzes.
(3) Alle auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde bleiben in Kraft; sie sind gegebenenfalls einem weiteren Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zugrundezulegen.
(4) Dieses Landesgesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden.
Artikel IV
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 86/2001)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft und ist, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, auch auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und des § 17 Abs. 3 des Oö. Bringungsrechtegesetzes in der Fassung dieses Landesgesetzes sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eingeleitet werden.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 105 Abs. 2 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, im § 50 Abs. 2 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie im § 22 Abs. 1 Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 in der Fassung dieses Landesgesetzes jeweils der Betrag von 14.000 Schilling an die Stelle des Betrags von 1.000 Euro.
Landesgesetz über die land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrechte (Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 - Oö. BRG 1998)
StF: LGBl.Nr. 39/1998 (GP XXV RV 6/1997 AB 150/1998 LT 6)
Änderung
LGBl.Nr. 86/2001 (GP XXV RV 1000/2001 AB 1134/2001 LT 38; RL 85/337/EWG vom 27. Juni 1985, ABl.Nr. L 175 vom 5.7.1985, S. 40; RL 97/11/EG vom 3. März 1997, ABl.Nr. L 073 vom 14.3.1997, S. 5)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)
Präambel/Promulgationsklausel
INHALTSVERZEICHNIS
1. ABSCHNITT
Bringungsrechte und Bringungsanlagen
§ 1 | Bringungsrechte |
§ 2 | Voraussetzungen für die Rechtseinräumung |
§ 3 | Art, Inhalt, Umfang und Ausübung von Bringungsrechten |
§ 4 | Bringungsanlagen |
§ 5 | Befugnis zur Benützung von Bringungsanlagen |
§ 6 | Bewilligungspflicht für Seilwege |
§ 7 | Entschädigung |
§ 8 | Einlösung von Grundflächen |
§ 9 | Enteignung von Grundflächen |
Änderung und Aufhebung von Bringungsrechten | |
Aufhebung und Regelung von Felddienstbarkeiten | |
2. ABSCHNITT
Bringungsgemeinschaften
Allgemeines | |
Satzung | |
Mitgliedschaft | |
Beitragsleistungen | |
Aufsicht | |
3. ABSCHNITT
Behörden und Verfahren
Zuständigkeit | |
Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht | |
Übermittlungspflicht | |
Befugnisse der Organe | |
Rechtsnachfolge, Parteienerklärungen, Übereinkommen | |
Vermessung und Vermarkung, Eintragungen in die öffentlichen Bücher | |
Gebühren- und Abgabenbefreiung | |
4. ABSCHNITT
Strafbestimmungen | |
Verweisungen | |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen | |