1. ABSCHNITT
Bringungsrechte und Bringungsanlagen
Bringungsrechte
(1) Ein Bringungsrecht im Sinn dieses Landesgesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen, eingeräumte Recht, Personen, Tiere und Sachen über fremden Grund zu bringen. Die Rechtseinräumung erfolgt mit Bescheid der Agrarbehörde.
(2) Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
1. | eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten; | |||||||||
2. | eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten; | |||||||||
3. | die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern; | |||||||||
4. | die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern. |
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, daß sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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