§ 18 Oö. BRG 1998 § 18

Oö. BRG 1998 - Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Zur Vorbereitung oder Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz sind die Organe der Agrarbehörde und die Organe des Landesverwaltungsgerichts sowie die von diesen Organen ermächtigten Personen berechtigt, die für das Verfahren in Betracht kommenden Grundstücke zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren, ferner die notwendigen Ermittlungen und Arbeiten durchzuführen sowie Markierungen, Grenzzeichen und sonstige Behelfe anzubringen. Die Ausübung dieser Berechtigungen hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen. Vor dem Betreten oder Befahren eines Grundstücks, das Bergbauzwecken dient, ist der Bergbauberechtigte oder ein von ihm namhaft gemachter Vertreter zu verständigen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 Oö. BRG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 Oö. BRG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 18 Oö. BRG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 Oö. BRG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 Oö. BRG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BRG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17b Oö. BRG 1998
§ 19 Oö. BRG 1998