§ 24 Oö. BRG 1998

Oö. BRG 1998 - Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 24

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Bringungsrechtegesetz, LGBl. Nr. 19/1962, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1982 außer Kraft. Bringungsrechte, Bringungsanlagen und Bringungsrechtsgenossenschaften im Sinn des Oö. Bringungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 19/1962, gelten als Bringungsrechte, Bringungsanlagen und Bringungsgemeinschaften im Sinn dieses Landesgesetzes.

 

(3) Alle auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde bleiben in Kraft; sie sind gegebenenfalls einem weiteren Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zugrundezulegen.

 

(4) Dieses Landesgesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 Oö. BRG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 Oö. BRG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 Oö. BRG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 Oö. BRG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 Oö. BRG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BRG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 23 Oö. BRG 1998
Art. 4 Oö. BRG 1998