Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Bringungsrechtegesetz, LGBl. Nr. 19/1962, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1982 außer Kraft. Bringungsrechte, Bringungsanlagen und Bringungsrechtsgenossenschaften im Sinn des Oö. Bringungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 19/1962, gelten als Bringungsrechte, Bringungsanlagen und Bringungsgemeinschaften im Sinn dieses Landesgesetzes.
(3) Alle auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde bleiben in Kraft; sie sind gegebenenfalls einem weiteren Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zugrundezulegen.
(4) Dieses Landesgesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden.
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