§ 24 Oö. BRG 1998

Oö. BRG 1998 - Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 24

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

 

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

 

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Bringungsrechtegesetz, LGBl. Nr. 19/1962, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 78/1982 außer Kraft. Bringungsrechte, Bringungsanlagen und Bringungsrechtsgenossenschaften im Sinn des Oö. Bringungsrechtegesetzes, LGBl. Nr. 19/1962, gelten als Bringungsrechte, Bringungsanlagen und Bringungsgemeinschaften im Sinn dieses Landesgesetzes.

 

(3) Alle auf Grund der bisherigen Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde bleiben in Kraft; sie sind gegebenenfalls einem weiteren Verfahren nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zugrundezulegen.

 

(4) Dieses Landesgesetz ist auch auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens anhängigen Verwaltungsverfahren anzuwenden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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