§ 16 Oö. BRG 1998

Oö. BRG 1998 - Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 16

Aufsicht

 

(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaft obliegt der Agrarbehörde.

(2) Die Agrarbehörde hat eine Bringungsgemeinschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Erhaltung der Bringungsanlage, vernachlässigt, zu verhalten, innerhalb angemessener Frist die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchführen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.

(3) Unterläßt die Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen diese ihre satzungsgemäßen Aufgaben, hat die Agrarbehörde einen Sachwalter zu bestellen und diesen mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft zu betrauen.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 Oö. BRG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Oö. BRG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 Oö. BRG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 Oö. BRG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 Oö. BRG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BRG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 Oö. BRG 1998
§ 17 Oö. BRG 1998