§ 16 Oö. BRG 1998

Oö. BRG 1998 - Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 16

Aufsicht

 

(1) Die Aufsicht über die Bringungsgemeinschaft obliegt der Agrarbehörde.

(2) Die Agrarbehörde hat eine Bringungsgemeinschaft, die ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Erhaltung der Bringungsanlage, vernachlässigt, zu verhalten, innerhalb angemessener Frist die erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, hat die Agrarbehörde die erforderlichen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchführen zu lassen. Bei Gefahr im Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.

(3) Unterläßt die Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe oder vernachlässigen diese ihre satzungsgemäßen Aufgaben, hat die Agrarbehörde einen Sachwalter zu bestellen und diesen mit den Befugnissen der Organe auf Kosten der Bringungsgemeinschaft zu betrauen.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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