Änderung und Aufhebung von Bringungsrechten
(1) Haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes oder für die Festsetzung der Entschädigung maßgebend waren, geändert, hat die Agrarbehörde das Bringungsrecht einschließlich der Entscheidung über die Entschädigung auf Antrag des Berechtigten oder des Verpflichteten den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, ist das Bringungsrecht auf Antrag aufzuheben. Die Agrarbehörde hat bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen, inwieweit sich die bei der Einräumung des Bringungsrechtes geschätzten vermögensrechtlichen Nachteile tatsächlich ausgewirkt haben, sowie darauf, ob durch die Aufhebung des Bringungsrechtes der frühere Wert der belasteten Liegenschaft wiederhergestellt wird.
(2) Wird ein Bringungsrecht, mit dem eine Bringungsanlage verbunden ist, geändert oder aufgehoben, hat die Agrarbehörde gleichzeitig zu entscheiden, ob und in welchem Ausmaß der bisher Berechtigte die Bringungsanlage zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen hat. Hiebei ist § 3 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Bleibt die Bringungsanlage weiter bestehen, ist der notwendige Erhaltungsaufwand vom bisherigen Halter zu tragen. Wird diese Pflicht vom Eigentümer des belasteten Grundstücks übernommen, ist ihm die Bringungsanlage zu überlassen.
(3) Die Beseitigung der Bringungsanlage ist jedenfalls dann anzuordnen, wenn im Fall ihres Weiterbestandes Gefahren für Menschen, Tiere oder Sachen zu erwarten wären. Die Kosten der Beseitigung der Bringungsanlage sind vom bisher Berechtigten zu tragen.
(4) Ist der Bedarf an einer Bringungsanlage dauernd weggefallen, sind eingelöste oder enteignete Grundflächen auf Antrag des früheren Eigentümers oder seines Gesamtrechtsnachfolgers gegen eine angemessene Entschädigung rückzuübereignen. Werden eingelöste oder enteignete Grundflächen nicht binnen fünf Jahren ab Rechtskraft des Einlösungs- oder Enteignungsbescheides für den Zweck der Einlösung oder Enteignung verwendet, gilt auch dies als Wegfall des Bedarfs. Die Entschädigung für die Rückübereignung ist in sinngemäßer Anwendung des § 7 festzusetzen; hiebei ist auch auf die Höhe der bereits anläßlich der Einlösung oder Enteignung erbrachten Entschädigung Bedacht zu nehmen.
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