§ 6 Oö. BRG 1998

Oö. BRG 1998 - Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 6

Bewilligungspflicht für Seilwege

 

(1) Ein Seilweg darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde errichtet oder geändert werden. Dem Bewilligungsantrag ist ein technischer Bericht samt maßstabgerechter Lageskizze anzuschließen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Rechtseinräumung vorliegen. § 3 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Ein Seilweg darf erst in Betrieb genommen werden, wenn die Agrarbehörde die Bewilligung hiezu erteilt hat (Benützungsbewilligung). Diese ist zu erteilen, wenn die technische Ausführung der Anlage der Bewilligung nach Abs. 1 entspricht. Gleichzeitig mit der Benützungsbewilligung sind die nach der Art der Anlage notwendigen Erhaltungs-, Wartungs- und Betriebsvorschriften zu erlassen.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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