Vermessung und Vermarkung,
Eintragungen in die öffentlichen Bücher
(1) Die Agrarbehörde hat die zur Durchführung dieses Landesgesetzes erforderlichen Vermessungen und Vermarkungen unter sinngemäßer Anwendung des Vermessungsgesetzes und des Liegenschaftsteilungsgesetzes vorzunehmen.
(2) Der Bestand eines Bringungsrechtes ist von dessen Eintragung in die öffentlichen Bücher unabhängig.
(3) Werden auf Grund von rechtskräftigen Bescheiden nach diesem Landesgesetz Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, hat sie die Agrarbehörde von Amts wegen zu veranlassen.
(4) Das Bringungsrecht ist im Grundbuch einzutragen, wenn nicht aus den Verhältnissen in der Natur auf sein Bestehen geschlossen werden kann; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der Agrarbehörde festzustellen.
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