2. ABSCHNITT
Bringungsgemeinschaften
Allgemeines
(1) Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 1) oder zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt, dann bilden die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft.
(2) Die Agrarbehörde hat die Bildung der Bringungsgemeinschaft mit Bescheid festzustellen und zugleich eine Frist für die Vorlage der Satzung (§ 13) zu setzen.
(3) Auf Antrag oder von Amts wegen können in eine Bringungsgemeinschaft auch die Eigentümer solcher Grundstücke einbezogen werden, die durch die zu errichtende oder bereits bestehende Bringungsanlage einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen, der den der Bringungsgemeinschaft allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(4) Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, ordnungsgemäß zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und nach Maßgabe des Anteilsverhältnisses (§ 14 Abs. 2) auf ihre Mitglieder umzulegen. Im erforderlichen Ausmaß können von den Mitgliedern Beiträge eingehoben werden, die der Bildung einer Rücklage für die Erhaltung dienen.
(5) Die Bringungsgemeinschaft ist durch die Agrarbehörde von Amts wegen aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
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