Enteignung von Grundflächen
(1) Die zur Errichtung einer dauernden Bringungsanlage erforderlichen Grundflächen können auf Antrag einer Bringungsgemeinschaft (§ 12) zu deren Gunsten gegen Entschädigung dann enteignet werden, wenn bereits mehr als die Hälfte der für die Anlage erforderlichen Grundflächen im Eigentum der Bringungsgemeinschaft steht und die durch die Enteignung erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen.
(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat die Agrarbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Im Fall der Stattgebung hat die Agrarbehörde zugleich eine Entschädigung in Geld nach Maßgabe des § 7 festzusetzen; allfällige bereits erbrachte Entschädigungen sind anzurechnen.
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