Einlösung von Grundflächen
(1) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage, hat der Eigentümer des zu belastenden Grundstücks Anspruch auf die Einlösung
1. | der für die Bringungsanlage erforderlichen Grundfläche und | |||||||||
2. | der nicht beanspruchten Restflächen, soweit diese nicht mehr zweckmäßig bewirtschaftet werden können. |
(2) Über einen Antrag auf Einlösung hat die Agrarbehörde mit Bescheid zu entscheiden. Im Fall der Stattgebung sind die von der Einlösung betroffenen Grundstücke dem Bringungsberechtigten unter Festsetzung des Einlösungspreises und allfälliger Entschädigungen anderer dinglich oder obligatorisch Berechtigter nach Maßgabe des § 7 zuzuteilen; allfällige bereits erbrachte Entschädigungen sind anzurechnen.
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