(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig
1. | den Bescheiden, die auf Grund dieses Landesgesetzes ergangen sind, zuwiderhandelt; | |||||||||
2. | die Organe der Agrarbehörde oder des Landesverwaltungsgerichts oder die von diesen Organen ermächtigten Personen daran hindert, die ihnen eingeräumten Befugnisse (§ 18) auszuüben; | |||||||||
3. | Markierungen, Grenzzeichen oder sonstige Behelfe, die für die Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz gesetzt sind, beschädigt, entfernt, versetzt oder verändert. | |||||||||
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013) |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Strafbeträge fließen dem Landwirtschaftlichen Siedlungsfonds für Oberösterreich zu.
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