(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, von der Agrarbehörde zu vollziehen. Agrarbehörde ist die Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(2) Mit Ausnahme jener Angelegenheiten, in denen die Vollziehung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen oder Bewilligungen, die für Bringungsanlagen nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sowie auf die Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß § 7 und § 8 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995.
(3) Ist für die Einräumung eines Bringungsrechts eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen.
(4) Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Die Agrarbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung.
(5) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat dabei die für diese Angelegenheiten geltenden Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden und den Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.
(6) Die Agrarbehörde ist ferner dafür zuständig, auf Antrag, mit Ausschluss des sonstigen Rechtsweges, über Streitigkeiten zu entscheiden, die
1. | den Bestand, Inhalt, Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechts betreffen, | |||||||||
2. | Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Landesgesetz betreffen, | |||||||||
3. | zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, soweit diese Streitigkeiten nicht bereits innerhalb der Gemeinschaft beigelegt werden konnten; in diesen Fällen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß anzuwenden. |
(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)
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