§ 17 Oö. BRG 1998 Zuständigkeit

Oö. BRG 1998 - Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dieses Landesgesetz ist, soweit darin nichts anderes bestimmt wird, von der Agrarbehörde zu vollziehen. Agrarbehörde ist die Landesregierung. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)

(2) Mit Ausnahme jener Angelegenheiten, in denen die Vollziehung in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung von Genehmigungen oder Bewilligungen, die für Bringungsanlagen nach anderen landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sowie auf die Durchführung von Feststellungsverfahren gemäß § 7 und § 8 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995.

(3) Ist für die Einräumung eines Bringungsrechts eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung) oder eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen.

(4) Andere erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechts von Amts wegen bei der zuständigen Behörde einzuholen. Die Agrarbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung.

(5) In den Fällen der Abs. 2 und 3 ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat dabei die für diese Angelegenheiten geltenden Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden und den Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören.

(6) Die Agrarbehörde ist ferner dafür zuständig, auf Antrag, mit Ausschluss des sonstigen Rechtsweges, über Streitigkeiten zu entscheiden, die

1.

den Bestand, Inhalt, Umfang und die Ausübung eines Bringungsrechts betreffen,

2.

Entschädigungs- oder Beitragsleistungen nach diesem Landesgesetz betreffen,

3.

zwischen einer Bringungsgemeinschaft und ihren Mitgliedern oder den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen, soweit diese Streitigkeiten nicht bereits innerhalb der Gemeinschaft beigelegt werden konnten; in diesen Fällen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des bürgerlichen Rechts sinngemäß anzuwenden.

(Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

In Kraft seit 31.05.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 17 Oö. BRG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 Oö. BRG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 17 Oö. BRG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 17 Oö. BRG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 17 Oö. BRG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BRG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 16 Oö. BRG 1998
§ 17a Oö. BRG 1998