Artikel IV
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl. Nr. 86/2001)
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. September 2001 in Kraft und ist, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, auch auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind.
(2) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 und des § 17 Abs. 3 des Oö. Bringungsrechtegesetzes in der Fassung dieses Landesgesetzes sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes eingeleitet werden.
(3) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 tritt im § 105 Abs. 2 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, im § 50 Abs. 2 Wald- und Weideservitutenlandesgesetz sowie im § 22 Abs. 1 Oö. Bringungsrechtegesetz 1998 in der Fassung dieses Landesgesetzes jeweils der Betrag von 14.000 Schilling an die Stelle des Betrags von 1.000 Euro.
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