Befugnis zur Benützung von Bringungsanlagen
(1) Geh- und Fahrwege, deren Ausführung dem Rechtseinräumungsbescheid entspricht, dürfen
1. | von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der berechtigten und belasteten Grundstücke, | |||||||||
2. | von den Hausangehörigen und Arbeitskräften der unter Z. 1 angeführten Personen, | |||||||||
3. | von Personen, welche die in Z. 1 angeführten Personen zu sich kommen lassen, | |||||||||
benützt werden. |
(2) Auf Seilwegen ist eine Personenbeförderung nur zulässig, wenn die technische Ausstattung hiefür hinreichend Sicherheit bietet und in der Benützungsbewilligung (§ 6 Abs. 2) die Personenbeförderung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Agrarbehörde hat den Kreis der benützungsberechtigten Personen möglichst einzuschränken. Dabei ist die unentgeltliche Beförderung der im § 51 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 aufgezählten Personen zuzulassen.
(3) Wird eine Bringungsanlage im Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks mitbenützt, hat dieser dem Halter der Bringungsanlage einen angemessenen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, die Ausgestaltung, die Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage zu leisten.
(4) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2), hat deren Halter Anspruch auf angemessene Beiträge des Benützungsberechtigten zum Aufwand für die Errichtung, die Ausgestaltung, die Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage.
(5) Kommt über die Beiträge zum Aufwand gemäß Abs. 3 und 4 kein Übereinkommen zustande, hat die Agrarbehörde die Beiträge in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 und 3 festzusetzen.
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