§ 5 Oö. BRG 1998

Oö. BRG 1998 - Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 5

Befugnis zur Benützung von Bringungsanlagen

 

(1) Geh- und Fahrwege, deren Ausführung dem Rechtseinräumungsbescheid entspricht, dürfen

1.

von den Eigentümern und Nutzungsberechtigten der berechtigten und belasteten Grundstücke,

2.

von den Hausangehörigen und Arbeitskräften der unter Z. 1 angeführten Personen,

3.

von Personen, welche die in Z. 1 angeführten Personen zu sich kommen lassen,

benützt werden.

(2) Auf Seilwegen ist eine Personenbeförderung nur zulässig, wenn die technische Ausstattung hiefür hinreichend Sicherheit bietet und in der Benützungsbewilligung (§ 6 Abs. 2) die Personenbeförderung ausdrücklich vorgesehen ist. Die Agrarbehörde hat den Kreis der benützungsberechtigten Personen möglichst einzuschränken. Dabei ist die unentgeltliche Beförderung der im § 51 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957 aufgezählten Personen zuzulassen.

(3) Wird eine Bringungsanlage im Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks mitbenützt, hat dieser dem Halter der Bringungsanlage einen angemessenen Beitrag zum Aufwand für die Errichtung, die Ausgestaltung, die Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage zu leisten.

(4) Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zur Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2), hat deren Halter Anspruch auf angemessene Beiträge des Benützungsberechtigten zum Aufwand für die Errichtung, die Ausgestaltung, die Erhaltung und den Betrieb der Bringungsanlage.

(5) Kommt über die Beiträge zum Aufwand gemäß Abs. 3 und 4 kein Übereinkommen zustande, hat die Agrarbehörde die Beiträge in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs. 2 und 3 festzusetzen.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 Oö. BRG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Oö. BRG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 Oö. BRG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 Oö. BRG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 Oö. BRG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BRG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 Oö. BRG 1998
§ 6 Oö. BRG 1998