Aufhebung und Regelung von Felddienstbarkeiten
(1) Ohne Rücksicht auf den Rechtstitel ihrer Entstehung sind Felddienstbarkeiten, die durch eine Maßnahme nach diesem Landesgesetz ganz entbehrlich werden, von der Agrarbehörde entschädigungslos aufzuheben.
(2) Soweit Felddienstbarkeiten durch eine Maßnahme nach diesem Landesgesetz nur teilweise entbehrlich werden, ist ihre Ausübung von der Agrarbehörde nach Maßgabe des noch vorhandenen Bedarfes zu regeln.
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