§ 19 Oö. BRG 1998

Oö. BRG 1998 - Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 19

Rechtsnachfolge, Parteienerklärungen, Übereinkommen

 

(1) Im Fall eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstücks in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(2) Die während des Verfahrens durch rechtskräftige Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(3) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Übereinkommen (Vergleiche) bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen und Übereinkommen (Vergleiche) können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn der Widerruf den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen oder eine erhebliche Störung des Verfahrens bewirken würde, oder wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 Oö. BRG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 Oö. BRG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 19 Oö. BRG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 Oö. BRG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 Oö. BRG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BRG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 18 Oö. BRG 1998
§ 20 Oö. BRG 1998