§ 19 Oö. BRG 1998

Oö. BRG 1998 - Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 19

Rechtsnachfolge, Parteienerklärungen, Übereinkommen

 

(1) Im Fall eines Eigentumswechsels tritt der Erwerber des Grundstücks in das anhängige Verfahren in der Lage ein, in der sich das Verfahren befindet.

(2) Die während des Verfahrens durch rechtskräftige Bescheide oder durch vor der Agrarbehörde abgegebene Erklärungen der Parteien geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend.

(3) Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Übereinkommen (Vergleiche) bedürfen keiner Genehmigung durch andere Behörden. Solche Erklärungen und Übereinkommen (Vergleiche) können nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn der Widerruf den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen oder eine erhebliche Störung des Verfahrens bewirken würde, oder wenn auf Grund dieser Erklärungen bereits wirtschaftliche Maßnahmen oder rechtswirksame Handlungen gesetzt wurden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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