§ 13 Oö. BRG 1998

Oö. BRG 1998 - Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 13

Satzung

 

(1) Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Organisation und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. Diese muß neben einem Verzeichnis der die Mitgliedschaft begründenden Grundstücke insbesondere Bestimmungen enthalten über

1.

den Namen, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft;

2.

die Rechte und Pflichten der Mitglieder;

3.

den Ein- und Austritt von Mitgliedern;

4.

das Anteilsverhältnis für die Abstimmung und für die Umlegung der Kosten;

5.

die Zusammensetzung, Wahl, Beschlußerfordernisse, Funktionsdauer und den Wirkungskreis der Organe;

6.

den Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluß und die Rechnungsprüfung;

7.

die Schlichtung von Streitigkeiten, die zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Gemeinschaftsverhältnis entstehen;

8.

die Regelung der Verbindlichkeiten und Liquidierung des Vermögens im Fall der Auflösung der Bringungsgemeinschaft.

(2) Als Organe sind jedenfalls die Vollversammlung, der Vorstand und der Obmann vorzusehen. Der Vorstand besteht bei einer Mitgliederzahl bis 20 aus dem Obmann und dessen Stellvertreter. Übersteigt die Mitgliederzahl 20, erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder für je angefangene zehn Mitglieder um ein weiteres Mitglied. Miteigentümer eines Grundstücks sind zusammen als ein Mitglied zu zählen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

(3) Der Obmann vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Er darf bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit Vertretungshandlungen, die der Bringungsgemeinschaft Verbindlichkeiten auferlegen, nur gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vornehmen. Dem Obmann obliegt die Geschäftsführung und bei einer Mitgliederzahl bis 20 auch die laufende Verwaltung, die sonst dem Vorstand zukommt. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen.

(4) Der Obmann, sein Stellvertreter sowie allfällige weitere Vorstandsmitglieder und sonstige Organe werden von der Vollversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.

(5) Bei Wahlen in der Vollversammlung und bei Beschlußfassungen im Vorstand kommt jedem Mitglied eine Stimme zu. In allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Die Satzung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung diesem Landesgesetz entspricht.

(7) Die Agrarbehörde hat mit Bescheid eine Satzung zu erlassen, wenn diese von der Bringungsgemeinschaft nicht innerhalb der festgesetzten Frist (§ 12 Abs. 2) vorgelegt wird.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Oö. BRG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Oö. BRG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Oö. BRG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Oö. BRG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Oö. BRG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BRG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 Oö. BRG 1998
§ 14 Oö. BRG 1998