§ 15 Oö. BRG 1998

Oö. BRG 1998 - Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

§ 15

Beitragsleistungen

 

(1) Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung endet, soweit es sich nicht um Beitragsrückstände handelt, mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft an der Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 5).

(2) Die Bringungsgemeinschaft hat den Aufwand, der ihr aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, nach dem Anteilsverhältnis auf die Mitglieder umzulegen. Die Beitragsleistung ist zwei Wochen nach dem Tag ihrer Vorschreibung, welche durch das nach der Satzung zuständige Organ nachweislich erfolgen muß, fällig. Wird von einem Mitglied die Leistungspflicht nicht anerkannt, hat hierüber die Agrarbehörde zu entscheiden, wenn dies das Mitglied binnen zwei Wochen nach der Vorschreibung bei der Agrarbehörde beantragt. In diesem Fall wird die Fälligkeit der Leistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch die Agrarbehörde aufgeschoben.

(3) Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen durch die Bringungsgemeinschaft gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG). Zur Eintreibung dieser Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften als Anspruchsberechtigten die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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