Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 12 Abs. 1 und 3 genannten Grundstücken (einbezogene Grundstücke) verbunden.
(2) Das Anteilsverhältnis, nach dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilnimmt, ist, wenn darüber kein Übereinkommen zustandekommt, durch die Agrarbehörde von Amts wegen festzusetzen. Hiebei sind die Art, die Lage und das Flächenausmaß der einbezogenen Grundflächen (Vorteilsflächen) sowie der zu erwartende Umfang der Benützung der Bringungsanlage (Transportbedarf und zu benützende Streckenlänge) unter Berücksichtigung des benützungsberechtigten Personenkreises (§ 5) maßgebend. Außerdem sind der wirtschaftliche Vorteil der Anlage für das einzelne Mitglied gegenüber einer allenfalls früher bestandenen Bringungsmöglichkeit und eine allfällige durch die Linienführung der Anlage bedingte unvollständige Erschließung von Grundstücken (Abseitslage) entsprechend zu berücksichtigen. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Anteilsverhältnis für die Erhaltung abweichend vom Anteilsverhältnis für die Errichtung festgelegt werden.
(3) Haben sich die für die Festsetzung des Anteilsverhältnisses maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert, hat die Agrarbehörde über Antrag der Bringungsgemeinschaft oder eines Mitgliedes das Anteilsverhältnis im Sinn des Abs. 2 entsprechend zu ändern.
(4) Eigentümer neu einbezogener Grundstücke haben die auf sie entfallenden Beiträge zu den von den übrigen Mitgliedern für die Errichtung und Ausgestaltung der Bringungsanlage bereits erbrachten Leistungen nachträglich an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten (Abgeltungsbetrag). Abs. 2 gilt sinngemäß.
(5) Die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft erlischt mit dem Eintritt der Rechtskraft eines Bescheides, mit dem die Bringungsgemeinschaft aufgelöst (§ 12 Abs. 5) oder das Ausscheiden des Mitgliedes verfügt wird.
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