Art, Inhalt, Umfang und Ausübung von Bringungsrechten
(1) Die Agrarbehörde hat die Art, den Inhalt und den Umfang des Bringungsrechtes - unter Bedachtnahme auf die Interessen der Parteien und auf öffentliche Interessen, insbesondere auf den Gebieten des Forstwesens, des Natur- und Landschaftsschutzes, des Umweltschutzes, des Almschutzes, der Raumordnung, der Wildbach- und Lawinenverbauung, des Bergwesens, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der öffentlichen Versorgung und Entsorgung, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes - so festzusetzen, daß
1. | die durch die Einräumung und Ausübung des Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen, | |||||||||
2. | Menschen, Tiere und Sachen nicht gefährdet werden, | |||||||||
3. | fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes sowie Rechte Dritter daran in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen werden und | |||||||||
4. | möglichst geringe Kosten verursacht werden. |
(2) Bei der Abwägung der Vor- und Nachteile gemäß Abs. 1 Z. 1 ist insbesondere auch zu berücksichtigen, inwieweit der Bringungsnotstand von seiten des Antragstellers selbst verursacht wurde.
(3) Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrundeliegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für einen solchen Zeitraum einzuräumen, der den gegenwärtigen oder glaubhaft gemachten geplanten Bewirtschaftungsvorgängen auf dem berechtigten Grundstück entspricht. Ein Bringungsrecht, das auf Antrag eines Pächters eingeräumt wird, ist längstens auf die Dauer des Pachtverhältnisses zu beschränken.
(4) Umfaßt das Bringungsrecht auch die Berechtigung zur Errichtung oder Ausgestaltung einer Bringungsanlage, ist zugleich mit der Rechtseinräumung eine angemessene, fünf Jahre nicht übersteigende Frist für die Durchführung dieser Maßnahmen festzusetzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, gilt die eingeräumte Berechtigung als erloschen. Die Frist ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß sich die Durchführung der Maßnahmen ohne sein Verschulden verzögert hat.
(5) Bei der Einräumung des Bringungsrechtes können erforderlichenfalls Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben werden.
(6) Bringungsrechte sind möglichst schonend auszuüben. Besteht ein Bringungsrecht nur in der Berechtigung, über fremden Grund zu gehen oder zu fahren, ist dessen Beschotterung, Asphaltierung, Betonierung und dergleichen nur im Einvernehmen mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks zulässig. Umfaßt ein Bringungsrecht die Berechtigung zum Viehtrieb, ist bei dessen Ausübung in geeigneter Weise vorzusorgen, daß das Vieh nicht vom Triebweg abweichen kann.
0 Kommentare zu § 3 Oö. BRG 1998