Bringungsanlagen
(1) Bringungsanlagen im Sinn dieses Landesgesetzes sind nicht-öffentliche Geh- und Fahrwege, Materialseilwege ohne öffentlichen oder beschränkt-öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen samt dem erforderlichen Zubehör.
(2) An Bringungsanlagen ist das Entstehen von Gemeingebrauch durch langjährige Übung ausgeschlossen.
(3) Bringungsanlagen müssen unter Bedachtnahme auf ihre Zweckbestimmung so benützt und erhalten werden, daß dadurch Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft oder Sachbeschädigungen nicht verursacht werden.
(4) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat im Zuge der Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage auch die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücksteilen in unmittelbarer Nähe der Trasse durch das Befahren mit Bau- und Erhaltungsfahrzeugen und die vorübergehende Lagerung von Baustoffen zu dulden. Dabei entstehende Flurschäden oder Ertragsentgänge sind ihm vom Berechtigten zu vergüten.
(5) Für den Zweck der Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung eines Geh- und Fahrweges darf die auf der Wegtrasse anfallende Bodensubstanz (Erde, Schotter, Steine etc.) ohne gesonderte Entschädigung verwendet werden.
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