§ 4 Oö. BRG 1998

Oö. BRG 1998 - Oö. Bringungsrechtegesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 4

Bringungsanlagen

 

(1) Bringungsanlagen im Sinn dieses Landesgesetzes sind nicht-öffentliche Geh- und Fahrwege, Materialseilwege ohne öffentlichen oder beschränkt-öffentlichen Verkehr (Seilwege) und sonstige zur zweckmäßigen Bewirtschaftung erforderliche, der Bringung dienende Anlagen samt dem erforderlichen Zubehör.

(2) An Bringungsanlagen ist das Entstehen von Gemeingebrauch durch langjährige Übung ausgeschlossen.

(3) Bringungsanlagen müssen unter Bedachtnahme auf ihre Zweckbestimmung so benützt und erhalten werden, daß dadurch Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft oder Sachbeschädigungen nicht verursacht werden.

(4) Der Eigentümer des belasteten Grundstücks hat im Zuge der Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage auch die vorübergehende Inanspruchnahme von Grundstücksteilen in unmittelbarer Nähe der Trasse durch das Befahren mit Bau- und Erhaltungsfahrzeugen und die vorübergehende Lagerung von Baustoffen zu dulden. Dabei entstehende Flurschäden oder Ertragsentgänge sind ihm vom Berechtigten zu vergüten.

(5) Für den Zweck der Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung eines Geh- und Fahrweges darf die auf der Wegtrasse anfallende Bodensubstanz (Erde, Schotter, Steine etc.) ohne gesonderte Entschädigung verwendet werden.

In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Oö. BRG 1998


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Oö. BRG 1998 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Oö. BRG 1998


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Oö. BRG 1998


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Oö. BRG 1998 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Oö. BRG 1998 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Oö. BRG 1998
§ 5 Oö. BRG 1998